Kund und zu wissen sei jedermänniglich, besonders denen daran gelegen und zu wissen nötig ist, dass im zeitigen unten benannten Dato zwischen dem Herrn Reichsgrafen und Königlich Preußischen Kammerherren wie auch Erbherrn der Gräflich Steinortschen Güter Herrn von Lehndorff Hochgeboren und dem Hofgerichts-Referendarius und designierten Stadt-Richter Georg Leitner zu Angerburg wegen der Gerichts-Verwaltung in den Gräflich Steinortschen Gütern folgender Kontrakt wohlbedächtig verabredet und geschlossen worden als

I.

Da es Sr. Königl. Majestät Majestät Allerhöchster und ernstlicher Wille ist, dass ein jeder adeliger Jurisdictionarius sich seinen eigenen Justitiarum halten und diesem ein jährliches Fixum aussetzen soll, so haben der Herr Reichsgraf und Königl. Preuß. Kammerherr von Lehndorff Hochgeboren in Ansehung Ihrer Gräflich Steinortschen Güter geruht, sich zu Ihrem Justitiario den Herrn Hof-Gerichts Referendarium und designierten Stadt-Richter Georg Leitner zu Angerburg in Betracht seiner bekannten Rechtschaffenheit und der zu dieser Stelle erforderlichen Geschicklichkeit zu wählen und anzunehmen dergestalt, dass derselbe die Gerichtsbarkeit in den Gräflich Steinortschen Güter, welche aus folgenden Dörfern und Vorwerken als

bestehen, nach dem ganzen Umfang und Inbegriff aller dazu gehörigen  Streitfälle und Vorgänge der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 [Schließen]
Actum contentiosae et voluntariae jurisdictionis
, des Hypotheken-, Vormundschafts- und Depositen-Wesen, imgleichen der Criminaliam prompt und unparteiisch zu exerzieren, die von ihm festgesetzte Gerichtstaxe gehörig abzuwarten und einem jeden Jurisdictionis Eingesessenen Recht und Gerechtigkeit nach den vorgeschriebenen Landesgesetzen und Verordnungen angedeihen zu lassen, imgleichen der ihm als Justitiario nach dem Reglement wegen Einrichtung des Justizwesens bei Ober- und Untergerichten im Königreich Preußen de dato Berlin den 3. Decbr. 1781 obliegenden Pflichten nachzuleben verbunden ist.

Dagegen soll

2.

der Herr Hofgerichts-Referendarius und designierte Stadt-Richter Georg Leitner zu Angerburg als Justitiarius für die in den Steinortschen Gütern zu exerzierende Gerichtsbarkeit ein jährliches Fixum von einhundert Gulden haben und gegen Genießung dieses Honorarii macht derselbe sich hiermit verbindlich, zu Verrichtung der in den Gräflich Steinortschen Gütern vorfallenden Prozessen und Rechts-Angelegenheiten monatlich 2, höchstens 3 Gerichtstage anzusetzen und in selbigen die in den Gütern vorfallenden prozessualischen und andere Geschäfte nach den Vorschriften der Gesetze prompt und unparteiisch zu verrichten, hingegen mit den Gerichts-Sporteln weiter nichts zu tun zu haben, als solche bei Endigung einer jeden gerichtlichen Handlung taxmäßig festzusetzen und die Spezifikation dem Herrn Jurisdictionarius zuzustellen, jedoch die gehabte bare Auslage an Stempel-, Porto-, Boten-Gebühren, imgleichen die Schreibgebühren von demselben abzuziehen befugt sein.

3.

Sollten sich außer diesen fixierten Gerichts-Tagen einige keinen Aufschub leidenden Geschäfte in den Gräflich Steinortschen Gütern finden, die die Gegenwart des Justitiarii ausdrücklich erfordern, so werden solche gerichtlichen Handlungen vom Herrn Juristictionario besonders bezahlt, und sind der Herr Reichsgraf und Königl. Preuß. Kammerherr von Lehndorff Hochgeboren erbötig, denJustitiario sowohl zu den fiskalischen Gerichtstagen als bei Vorfällen, die außer diesen fixierten Gerichtstagen schleunig bearbeitet werden müssen, mit einem anständigen Fuhrwerk abholen und abfahren zu lassen.

4.

Verspricht Hof-Gerichts Referendarius und designierter Stadt-Richter Georg Leitner zu Angerburg, hiermit den Pflichten, so dem Justitiario nach dem  In: GStA PK, I. HA Rep. 84, Abt. X Nr. 053, Bd. 1.
 [Schließen]
Reglement wegen Einrichtung des Justizwesens der Ober- und Untergerichte de dto Berlin den 3. Decbr. 1781
obliegen, getreulich nachzukommen, die fixierten Gerichtstage gehörig abzuwarten und den gesetzlichen Vorschriften gemäß in seinen Amtsverrichtungen redlich zu Werk zu gehen, auch wenn seine Gegenwart in den Gütern außer diesen ordentlichen Gerichtstagen erforderlich würde, jederzeit unweigerlich, jedoch gegen besondere Bezahlung, solche pressante Geschäfte auf die Requisition des hiesigen Grafen und Königl. Preuß. Kammerherrn von Lehndorff Hochgeboren zu verrichten.

Zu mehrerer Glaubwürdigkeit haben wir beiderseits diesen Kontrakt eigenhändig unterschrieben und mit unserer Petschaft besiegelt.

So geschehen Steinort den 9. Febr. 1784

 Siegel und Unterschrift des Grafen von Lehndorff fehlen.
 [Schließen]
[Siegel des Georg Leitner] Georg Leitner

Zitierhinweis

Mit dem Hofgerichts-Referendar und designierten Stadtrichter Georg Leitner zu Angerburg wird ein Vertrag als Justitiar geschlossen. Steinort, 9. Februar 1784. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_kxz_rlz_hqb