Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm Markgraf zu Brandenburg   Editorische Auslassung [...] ppp.

Edler lieber Getreuer.

Es haben Unsere Lande Preußen für vielen anderen Ländern dem Allerhöchsten billig zu danken, dass sie, die seithero in gutem Frieden gesessen, auch dieses abgelegte Jahr durchbracht. Weilen nun neben dem Friede zu mehrerem Wohlstande eines Landes gehört, dass darin gute Ordnungen sein und unterhalten werden, als haben Wir wohl an Aufrichtung guter Ordnungen es nie ermangeln lassen, müssen aber doch ungern erfahren, dass es hin und wieder an deren Observanz und dem dazu gehörigen Nachdruck, fürnemlich bei einigen Unseren Beamten und Magistraten in den Städten, ermangeln wolle. Damit nun solcher Mangel aus abgelegtem Jahr nicht in angehendes Jahr mitgenommen werde und anwachse, haben Wir dieses Reskript zu nötigen Erinnerungen ins Land ausgehen lassen wollen, Gestalt wir hiermit in Gnaden Dir befehlen, wie Kirchen und Schulen Gebäude, auch Pfarrer und Schulbediente unterhalten werden, wie hingegen auch sie das ihrige verstehen zu untersuchen. Unsere Edikta gegen die Entheiligung der Sonn- und Festtage, wider das Fluchen, Missbrauch und Lästerung göttlicher Namen, wegen der Duelle, Balgen und Ausforderung, wegen der Läufer an Untertanen und Gesinde, auch dessen Lohn, von Wegen und Brücken, wie selbige zu fertigen und zu unterhalten, von den Kanzeln in Deinem inhabenden Amte in gewissen Sonntagen nacheinander abkündigen und ablesen, auch mittelst dieses Reskripti wegen unnachlässiger Beobachtung der Landes- und Taxordnung, dann wegen der Vormundschaften, wie daran aller Schaden den Unmündigen, auch wohl den Vormündern selbst zu verhüten, die Kirchenbücher und jährliche Abhörung derselben in Ämtern und Städten wohl verordnet erinnern zu lassen, vor Dich selbst auch und durch den Magistrat in der Stadt, auch aufm Lande mit allem Ernst und Nachdruck darüber zu halten. Woneben auch die Kleiderordnung, indem die Kleidungen mehr und mehr von männiglichen wider Standesgebühr gebraucht werden, hervorzusuchen und wider solche, auch andere, bei den   Unleserliche Stelle [...] eingerissenen Üppigkeiten und Überfluss an Essen und Trinken allen Ernst einzuwenden, zuerst mit Publizierung Unseres Reskripti, dass gemeinen Leuten und dem Gesinde zu ihrer Kleidung alle kostbaren teuren Zeuge, Borten, Spitze, Schnüre auf Kleidung und Strümpfen, Stiefeln und Schuh vor   Unleserliche Stelle [...], Juchten und andere teuren Leder, auch die hohe Absätze verboten sein sollen, zu warnen, dann, so einige dennoch der verbotenen Zeuge und Waren sich gebrauchen wollen, denenselben Kleider, Stiefel und Schuhe bei den Kirchen ausziehen zu lassen und in die Hospitäler zu geben. Dieweilen auch berichtet werden will, als wollte hin und wieder zwischen Eheleuten ein ärgerliches unordentliches Leben geführt, von ehrlosen Leuten auch Konkubinen gehalten werden, ist darauf wohl Acht zu haben, und können es die Pfarrer, jeder in seinem Kirchspiel, wohl merken, haben es auch, wenn ihre Warnungen nicht angenommen werden wollten, gebührend zu denunzieren, auf das dawider behöriges Einschreiten geschehen könne und Gottes Strafe, welche durch solche und andere Sünden aufs Land gezogen wird, abgewandt werden möge.  Siehe das Dokument vom 25. Mai 1717.
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Wider den Missbrauch des Tobacks, wenn das Gesinde denselben in Ställen und Orten, wo eher und mehr Gefahr vom Feuer als sonst etwa zu besorgen, gebrauchet
, solle ein jeder Wirt in seinem Hause, die Magistrate in den Städten und Schulzen auf den Dörfern wach sein und eine Strafe darauf setzen, so dem Gesinde am Lohn abzuziehen oder an dem Leibe auszuüben. Wie nun die Zeit   Textverlust [...] dieses teils beobachtet, oder was daran unterlassen und dagegen gestanden oder noch stehen wollte, dass einiges nicht zu seinem Effekt bracht, was teils auch noch hierauf zu verordnen und anzustellen, hast Du von Punkt zu Punkt an Dich zu nehmen, mit schuldigem Fleiß anzustellen, zu untersuchen, darob mit Nachdruck und Strafe zu halten, auch was von Strafen einbracht, wohin es verändert, dann von aller Anstalt ausführlich gehorsamst zu berichten, damit aufs längste auf den vorstehenden 10. Februar einzukommen, und Dich nicht weiter erinnern zu lassen, auf das Du die Verantwortung von neuem und dem anderen nicht auf Dich selbsten ladest.

Daran geschieht Unser gnädigster Wille.

Königsberg, den 3. Januari Ao. 1676

Albrecht v. Kalnein

v. Tettau

Zitierhinweis

Reskript wegen der Beseitigung von Missständen auf dem Land. Königsberg, 3. Januar 1676. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_ny3_rvy_hrb