Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm Markgraf zu Brandenburg Editorische Auslassung [...] ppp.
Edler lieber Getreuer.
Es haben Unsere Lande Preußen für vielen anderen Ländern dem Allerhöchsten billig zu
danken, dass sie, die seithero in gutem Frieden gesessen, auch dieses abgelegte Jahr
durchbracht. Weilen nun neben dem Friede zu mehrerem Wohlstande eines Landes gehört,
dass darin gute Ordnungen sein und unterhalten werden, als haben Wir wohl an
Aufrichtung guter Ordnungen es nie ermangeln lassen, müssen aber doch ungern
erfahren, dass es hin und wieder an deren Observanz und dem dazu gehörigen Nachdruck,
fürnemlich bei einigen Unseren Beamten und Magistraten in den Städten, ermangeln
wolle. Damit nun solcher Mangel aus abgelegtem Jahr nicht in angehendes Jahr
mitgenommen werde und anwachse, haben Wir dieses Reskript zu nötigen Erinnerungen ins
Land ausgehen lassen wollen, Gestalt wir hiermit in Gnaden Dir befehlen, wie Kirchen
und Schulen Gebäude, auch Pfarrer und Schulbediente unterhalten werden, wie hingegen
auch sie das ihrige verstehen zu untersuchen. Unsere Edikta gegen die Entheiligung der Sonn- und
Festtage, wider das Fluchen, Missbrauch und Lästerung göttlicher Namen,
wegen der Duelle, Balgen und Ausforderung, wegen der Läufer an Untertanen und
Gesinde, auch dessen Lohn, von Wegen und Brücken, wie selbige zu fertigen und zu
unterhalten, von den Kanzeln in Deinem inhabenden Amte in gewissen Sonntagen
nacheinander abkündigen und ablesen, auch mittelst dieses Reskripti wegen
unnachlässiger Beobachtung der Landes- und Taxordnung, dann wegen der
Vormundschaften, wie daran aller Schaden den Unmündigen, auch wohl den Vormündern
selbst zu verhüten, die Kirchenbücher und jährliche Abhörung derselben in Ämtern und
Städten wohl verordnet erinnern zu lassen, vor Dich selbst auch und durch den
Magistrat in der Stadt, auch aufm Lande mit allem Ernst und Nachdruck darüber zu
halten. Woneben auch die Kleiderordnung, indem die Kleidungen mehr und mehr von
männiglichen wider Standesgebühr gebraucht werden, hervorzusuchen und wider solche,
auch andere, bei den Unleserliche Stelle [...] eingerissenen Üppigkeiten und
Überfluss an Essen und Trinken allen Ernst einzuwenden, zuerst mit Publizierung
Unseres Reskripti, dass gemeinen Leuten und dem Gesinde zu ihrer Kleidung alle
kostbaren teuren Zeuge, Borten, Spitze, Schnüre auf Kleidung und Strümpfen, Stiefeln
und Schuh vor Unleserliche Stelle [...], Juchten und andere teuren Leder, auch die
hohe Absätze verboten sein sollen, zu warnen, dann, so einige dennoch der verbotenen
Zeuge und Waren sich gebrauchen wollen, denenselben Kleider, Stiefel und Schuhe bei
den Kirchen ausziehen zu lassen und in die Hospitäler zu geben. Dieweilen auch
berichtet werden will, als wollte hin und wieder zwischen Eheleuten ein ärgerliches
unordentliches Leben geführt, von ehrlosen Leuten auch Konkubinen gehalten werden,
ist darauf wohl Acht zu haben, und können es die Pfarrer, jeder in seinem Kirchspiel,
wohl merken, haben es auch, wenn ihre Warnungen nicht angenommen werden wollten,
gebührend zu denunzieren, auf das dawider behöriges Einschreiten geschehen könne und
Gottes Strafe, welche durch solche und andere Sünden aufs Land gezogen wird,
abgewandt werden möge. Siehe das Dokument vom 25. Mai
1717.
[Schließen]Wider den Missbrauch des Tobacks,
wenn das Gesinde denselben in Ställen und Orten, wo eher und mehr Gefahr vom
Feuer als sonst etwa zu besorgen, gebrauchet, solle ein jeder Wirt in seinem Hause, die Magistrate
in den Städten und Schulzen auf den Dörfern wach sein und eine Strafe darauf setzen,
so dem Gesinde am Lohn abzuziehen oder an dem Leibe auszuüben. Wie nun die Zeit Textverlust [...] dieses teils beobachtet, oder was daran unterlassen und dagegen
gestanden oder noch stehen wollte, dass einiges nicht zu seinem Effekt bracht, was
teils auch noch hierauf zu verordnen und anzustellen, hast Du von Punkt zu Punkt an
Dich zu nehmen, mit schuldigem Fleiß anzustellen, zu untersuchen, darob mit Nachdruck
und Strafe zu halten, auch was von Strafen einbracht, wohin es verändert, dann von
aller Anstalt ausführlich gehorsamst zu berichten, damit aufs längste auf den
vorstehenden 10. Februar einzukommen, und Dich nicht weiter erinnern zu lassen, auf
das Du die Verantwortung von neuem und dem anderen nicht auf Dich selbsten
ladest.
Daran geschieht Unser gnädigster Wille.
Königsberg, den 3. Januari Ao. 1676
Zitierhinweis
Reskript wegen der Beseitigung von Missständen auf dem Land. Königsberg, 3. Januar 1676. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_ny3_rvy_hrb