Königsberg, den 29. Juni 1702
Denen daran gelegen, sei hiermit kund und offenbar, das unterm gesetzten Dato
zwischen der Hochgeborenen Frauen, Frauen Maria Eleonora geborenen Gräfin von
Dönhoff,
Gerhard Ahasverus von
Lehndorff war am 14. Februar 1688 in Königsberg verstorben. Nach den
Bestimmungen des Ehevertrags fiel das Haus in den Besitz seiner Ehefrau, in:
GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 25.
[Schließen]verwittibten Oberburggräfin
Gräfin von Lehndorff als Verkäuferin an
einem, dann dem Wohlgeborenen Herrn, Herrn Georg Friedrich von Kalnein, Seiner Königlichen Majestät in Polen
Hochverordneten Geheimbten, auch Hof- und Gerichtsrat und Hauptmann der Ämter
Neidenburg und Soldau als Käufer am anderen Teil, ein richtiger und zurecht
beständiger Kaufkontrakt wohlbedächtig getroffen und geschlossen worden, dergestalt
wie folget.
Es verkaufet Hochgemeldte Frau Oberburggräfin von Lehndorff in Assistenz ihres Herrn
Schwiegersohns, des Hochgeborenen Herrn, Herrn Bogislaw Friedrich Grafen von
Dönhoff, Seiner Königlichen Majestät in
Polen Hochverdienten Obristen, welcher sich zugleich sowohl vor seine Person als
seiner
Sophie Charlotte Gräfin von Dönhoff, geb.
Gräfin von Lehndorff. Die Ehe war am 8. Mai 1701 geschlossen
worden, vgl. GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 29;
APO, Archiwum rodziny Dönhoff z Drogoszy pow. Kętrzyński, Nr. 1
(Ehevertrag).
[Schließen]Gemahlin des Einspruchsrechts hiermit begibt und dasselbe kräftigst renoncieret, das
auf dem Stadtteil von Königsberg. Zur Bebauung: Baczko, Ludwig von, Versuch einer
Geschichte und Beschreibung von Königsberg. Königsberg 1804.
[Schließen]Roßgarten in der sogenannten Hintergasse zwischen der seligen Frau Landhofmeisterin von
Creytzen und des Triebels Häusern gelegene und hinten Vgl. in der Akte sowie in GStA PK, XX. HA, Rep. 54
Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 17 und 119 weitere Dokumente zu dem 1687
erfolgten Verkauf des dazu gehörenden Grundstücks auf der Königsberger Burgfreiheit an Kurfürst Friedrich Wilhelm zum Bau der
reformierten Kirche (Burgkirche). Diese wurde 1690 bis 1696 von Johann
Arnold Nering nach dem Vorbild der
Nieuwe Kerk in Den Haag erbaut,
vgl. Gresch, Eberhard, Im Blickpunkt der Geschichte der Reformation:
Evangelisch-Reformierte in (Ost-)Preußen. Rundbrief der Gemeinschaft
evangelischer Ostpreußen e. V., Nr. 1/2011, S. 1-32, hier S. 29 f. Beide
Dokumente wurden gemeinsam mit dem Verkaufsvertrag des „Hauses am
Sackheimschen Tor“ und den Unterlagen zum „Gewölbe im
Löbenicht“ (ebd., Nr. 118) in einem „eisernen
Kasten“ aufbewahrt, in dem sie sich bei einer Revision am 2. Juli
1753 als „No. XII Königsbergsche Sachen“ noch befanden.
[Schließen]an den reformierten Kirchhof anstoßende, ihr eigentümlich zugehörige Wohnhaus, Hofraum
und Ställe mit allen dazugehörigen Pertinenzien wie auch mit denen
vorhandenen dreien Auch Vorlaube genannt. Vorbauten, bei denen meist
über mehrere Treppenstufen ein Sitzplatz vor der Haustür zu erreichen war,
und die einen Teil des Bürgersteigs in Anspruch nahmen.
[Schließen]Beischlägen in denen dreien untersten Gemächern und einem befindlichen Kabinettsbeischlag
in dem Oberstock, von allen Schulden ganz frei, doch das davon jährlich drei Mark
Kirchenzehnt. Quittungen in: LASA, StA L, Bestand
21950 Familienarchiv Lehndorff, Nr. 278 (1704, 1813).
[Schließen]Kirchendecem und fünfzig Gr. Grundzins von denen 25 Schock, welche vor einigen Jahren von
dem seligen Herrn Obristen Freiherrn zu Eulenburg, Hauptmann zu Rhein, zu dem von des damaligen Nachbarn
Tribels Hause erkauft worden, bezahlt
und abgetragen werden müssen, an den Wohlgeborenen Herrn Georg Friedrich von
Kalnein, Königlichen Geheimbten, auch
Hof- und Gerichtsrat und Hauptmann zu Neidenburg und Soldau, um und vor
achtzehntausend Gulden Polnisch behandelten und sofort bei der Unterschrift dieses
Kontrakts bar bezahlten Kaufgeldes, nach seinem besten Wissen und Belieben zu
nutzen, zu gebrauchen und damit als mit seinem wohl erlangten Eigentum zu schalten
und zu walten, allermaßen Hochgemeldte Frau Verkäuferin in Assistenz nicht allein
besagtes Haus und Pertinentiis sofort dem Käufer hiermit erb- und eigentümlich
tradieret und übergibt, sondern auch demselben wegen richtig bezahltem Kaufgelde mit
diesem gebührend quittiert und ihn und dessen Erben wegen dieses erkauften Hauses
ein Rechtes zu vertreten und zu evincieren sich erbietet.
Zu mehrer Sicherheit dessen ist dieser Kontrakt von beiden Kontrahenten und dazu erbetenen Zeugen unterschrieben und untersiegelt, auch in dem Königlichen Oberburggrafschen Amt nach geschehener judicalen Rekognition zu Buch zu bringen beliebt worden.
Neben beiden Namen gesiegelt.[Schließen]M. E. v. Lehndorff G. F. v. Kalnein
B. F. G. v. Dönhoff Joachim Heinrich Textverlust [...] Burdack
Zitierhinweis