Eid der Untertanen

Wir geloben und schwören hiermit zu Gott dem Allmächtigen einen körperlichen Eid, dass wir nunmehr dem Hochwürdigen, Hochwohlgeborenen Herrn Herrn Otto Freiherrn von Schwerin, Herren auf altem  Die Begüterung Wildenhoff war ihm am 16. August 1668 vom Großen Kurfürsten verliehen worden. Damit begann die Ära Schwerin in Wildenhoff.
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Landerbe Wildenhoff p.
wie auch desselben Erben und Erbnehmern vor unsere gebührende Obrigkeit erkennen, ihnen untertänig, gehorsam und treu sein, allemal unsere schuldigen Dienste und Pflichten zu rechter Zeit völlig leisten, niemals ohne ehrhafte Ursache zu spät in den Dienst, noch frühzeitig unangesagt aus dem Dienst treten, auch unsere Pächte nach aller Möglichkeit entrichten, unserer gnädigen Herrschaft Schaden nach bester Möglichkeit verhüten, Nutzen und Frommen aber in allem, so viel an uns ist, befordern, und in Summa uns also gegen unserer Gnädigen Herrschaft oder Beamten und Bedienten jederzeit bezeigen wollen als gehorsamen und getreuen Untertanen wohl ansteht und gebührt, so war uns Gott helfe durch seinen Sohn Jesum Christum Amen.

Den 18. Oktobr. ao. 1668 haben nachfolgende Untertanen ihren schuldigen Eid nachfolgendermaßen in Gegenwart des Amtmanns und Herrn Mönicke geleistet und abgelegt.
Es folgen 15 Namen, drei wurden gestrichen.

Zitierhinweis

Eid der Erbuntertanen des Grafen von Schwerin auf Wildenhoff. 18. Oktober 1668. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_wwc_yts_hrb