Actum Schönberg, d. 22. Januar 1735

Es erscheint vor E. E. Landgericht der Schulmeister zu Herzogswalde(?) Andreas Koschkowski und klagt über den dasigen Schulzen Michel Jäckel, wie derselbe die Schule   Unleserliche Stelle [...] und ihn, den Schulmeister, beim Kopf genommen und geschlagen, aus Ursache, weilen der Schulmeister laut Kirchenordnung die Kinder zur Schule gefordert und der Schulze seine Kinder aus der Schule halten wollen, und andere Examen unter den Kindern gehalten, welche   Unleserliche Stelle [...] in die Schule gebracht, solche Weiber zu bestrafen. Schulze gesteht, in die Schule gegangen zu sein, um über die gedrohten Schläge die Kinder zu befragen,(?) welcher auch bei dem Wortgemenge den Schulmeister geschlagen zu haben zugesteht.

Sentenz.

Weilen der Schulze wider   Unleserliche Stelle [...] die Schule gegangen und durch allerhand Gelegenheit und ungebührliche Worte vor den Schulmeister geschlagen, als erkennt E. E. Gericht den Schulzen vor Recht, dass derselbe dieses Factum mit 6 Fl. Strafe an der Gnädigen Herrschaft und 2 Fl. Strafe an die Herzogswaldesche Kirche verbüßen soll.

W. R. J. N. R. W.

Zitierhinweis

Klage des Schulmeisters von Herzogswalde gegen den dortigen Schulzen. Schönberg, 22. Januar 1745. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_c2m_dkm_trb