Abschied

Nachdem der Krüger Michael Freimar(?) sowohl durch die Aussage der Pierackowna als auch durch sein eigenes Geständnis von dem Schank fremden Branntweins, imgleichen, dass er sein eigenes Getränk gebraut, sattsam überführt worden, dessen beigebrachte Entschuldigung aber nicht erheblich, indem er nicht befugt, auch vor sich selbsten ohne Konsens der Herrschaft eigenes Getränk zu brauen, vielmehr solches zu bösen   Unleserliche Stelle [...] Anlass und Gelegenheit gibt, so hat er hieran übel getan und wird unter nachdrücklicher Bedrohung, sich dessen ins Künftige zu enthalten, dieses Mal der Herrschaft zu verrechnen ein Rtlr. Strafe kondemniert. Deshalb solche Strafe bei weiteren Kontraventionen geschärft oder auch Beklagter durch exemplarisch harte Leibesstrafe zu Treu und Gehorsam gegen seine Herrschaft angewiesen werden soll.

Zitierhinweis

Bestrafung des Krügers in Rosengarten wegen des Ausschanks fremden Branntweins. Steinort, 25. Februar 1735. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_dgg_znq_wsb