Actum Steinort, d. 9. Julii 1743
Des Schulzen aus Stawken, Duschig
[Schließen]Michel Ducecki
Anna Duschig
[Schließen]Ehegattin klagt,
dass die Arrendatorin daselbst nicht allein ihr Kinde, so bei ihr in Diensten,
übel traktiert, sondern sie selbst, als sie die Arrendatorin hierüber zur Rede
gestellt, geschlagen und zur Tür hinaus gestoßen hatte.
Des Arrendators von
Unleserliche Stelle [...] Ehegattin antwortet, die Tochter der Schulzin, so
bei ihr als Margelle in Diensten, habe das Kind fallen lassen, deshalb habe sie
selbige mit einem Spänchen geschlagen, und als die Margelle hierauf zur Mutter
gelaufen, habe sie selbige zurückgeholt, und ihr mit einer Rute einige Schläge
über den Rücken gegeben, die Mutter sei darauf in ihr Haus gekommen und habe ein
liederliches Maul gehabt, dahero sie dieselbe zur Tür hinaus gestoßen habe,
negiert aber, dass sie selbige geschlagen; hiernächst doliert Arrendatorin, dass
die Klägerin ihr beständig vor Unleserliche Stelle [...], dass sie mit ihrem
Mann, ohne sie an selbige Unleserliche Stelle [...], zu Unfall gekommen sei, und
dass sie die Tochter nun ihr weggenommen haben, so sie doch bis Mart. a. c.
gemietet.
Bescheid
Die Schultzin aus Stawken soll ihre Tochter sofort wieder in den Dienst der Arrendatorin bis Martini a. c. abfolgen lassen, und sich bei 2 Rtlr. fiskalischer Strafe, oder in Ermangelung des Geldes bei empfindlicher Leibesstrafe, nicht unterstehen, ihr die Unleserliche Stelle [...] Umstände, und dass sie zu Unfall gekommen, vorzuwerden, als worinnen dieselbe verfallen sein soll, so bald die Arrendatorin sie dessen überführt; hingegen soll die Arrendatorin, weil sie die Schulzin zur Tür hinaus gestoßen hat, 1 Rtlr. Strafe an das Hospital hierselbst alsofort erlegen. Unleserliche Stelle [...]
G. E. Billich, Richter
G. S. Stabenow, Stadtschreiber
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