Actum den 8. Dez. 1750 a meridie
Wenn ein Bauer auf 1 1/2 Huben aus Rosengarten, Georg
Hollstein, gemäß seinem in Händen habenden Kontrakt verpflichtet ist,
jährlich 1 Mal eine Postfuhre nach Königsberg zu tun, selbtem dann von Ihro Hochgräfl. Gnaden anbefohlen, 8 Tage nach 29. September
[Schließen]Michael a.
c. anstatt Getreide nur 42 Abkürzung unklar.
[Schließen]St. Körner zum Verkauf dahin
zu führen, so melden Ihro Reichsgräfl. Gnaden, dass selbter anstatt seines eigenen
Angespanns eigenmächtiger und unehrlicher Weise sich unterstanden, ein
herrschaftliches Pferd aus dem Vorwerk Klein
Steinort zu holen und damit nach Königsberg zu reisen, die Körner
daselbst in einen Stall zu werfen und wieder sofort zurückzukehren. So ist besagter
Hollstein adcitiert und solcherhalb zur Verantwortung gezogen worden. Selbter
gesteht, dass er das Pferd ohne Ordre der gnädigsten Herrschaft aus dem Vorwerk
genommen, weil er die Fuhre mit seinem schlechten Angespann nicht verrichten können,
dann, dass er einen Tag in Königsberg gewesen, wegen Mangel des Futters vor die
Pferde und Zehrgeldes daselbst nicht länger verbleiben können, sondern wegen das böse
Wetter nach Hause eilen müssen, bittet, ihm diesen begangenen Fehler zu
pardonnieren.
Bescheid.
Da der Bauer Hollstein übel getan und strafbar gehandelt, dass er eigenmächtiger Weise der Herrschaft Pferd zu seiner leicht gewesenen Postfuhre genommen, aus Königsberg sofort, ohne die von ihm in den Stall geworfenen Körner verkauft worden, zurückgereist, da doch der Weg damals notorisch nicht schlimm gewesen, so hätte derselbe desfalls eine exemplarische Strafe verdient, in Hoffnung künftiger Lebensbesserung und Gehorsams soll derselbe nur dieserwegen eine besondere Reise der Herrschaft verrichten und 1 Fl. 5 Gr. zu den Gerichtskosten zu bezahlen schuldig sein.
Actum d. 9. Dez. 1750
Ihro Reichsgräfl. Gnaden stellen vor, wie
die verwittibte Bauerswitwe des
verstorbenen Bauers Nikolaus zu Taberlack sich abermals vor 14 Tagen mit einem
Husaren namens Jacob Pustolla vom Königl.
Hochlöbl. von Billerbeckschen Regiment sich verehelicht, ihr bisheriges Erbe von 2
Huben aber annoch besitze, sich strafbar unterstanden, zu ihrer Hochzeit Bier
selbsten einzubrauen und solches darauf mit eingebrachtem fremden Branntwein auf
besagter Hochzeit zu verzehren.
Die verehelichte Maria Pustollin, geborene
Skrotkin, wird hierüber vernommen und befragt, da ihr ja bewusst sei, dass niemandem
erlaubt wäre, fremdes Getränk in herrschaftl. Güter weder einzuführen noch dasselbe
selbst einzubrauen, warum sie solches getan, da auf ihr dieserhalb getanen Anfrage
von der Gnädigen Herrschaft Güter Unleserliche Stelle [...] solches jedoch verboten
worden?
Sie habe kein Bier, sondern nur von einem halben Sechstel Malz 1 1/2
Tonne gering Haustrunk vor sich gebrauen und vom Bauern Unleserliche Stelle [...] aus
Rosengarten, dessen Ehegattin zur Hochzeit gekommen, habe sie nur 1/4 Tonne eben auch
solch gering eingebrautes Trinken geschenkt bekommen, welches die wenigen
Hochzeitsgäste mit der halben Tonne Bier, so sie von der Herrschaft nebst den hier
aus dem Hof genommenen 2 Stof Brandwein verzehrt hätten, kontestiert, dass außer
dieses Getränk und 2 Stof Branntwein, so des Mannes Schwager Bastian aus Drengfurt in eine kleine Löffel mitgebracht, nicht
das allergeringste damals eingebracht sei, bittet dahero demütig die Herrschaft ihr
als einer armen Person dieserwegen nicht ungnädig zu werden.
Der Schulze aus
Taberlack
David Gus wurde hierauf befragt, ob die
Angabe der Pustollin wahr sei oder ob er von mehr fremdem Getränk wisse?
Er
wisse von mehrem, deshalb er solches auch sofort der Gnädigen Herrschaft selbsten
angegeben habe, von dem von der Pustollin eingebrauten Trinken habe der damalige
Bräutigam ihm eine halbe Stof zu trinken gegeben, weil ihm aber solches nicht
bekommen wollen, so habe er darauf sogleich Branntwein gefordert und denselben
getrunken.
Bescheid.
Da die Verehelichte, auf dem Erbe zu Taberlack wohnende Pustollin übel getan, dass dieselbe zuwider dem Verbot der Hochgräfl. Herrschaft, obwohl ihrer Angabe nach nur gering Trinken, selbst zur Hochzeit gebraut, nicht weniger 1/4 Tonne Bier vom Bauer Unleserliche Stelle [...] aus Rosengarten, dann 2 Stof Branntwein aus Drengfurt genommen, so hätte selbige eine exemplarische Strafe, anderen Kontravenienten ein Exempel, verdient, in Betrachtung ihrer schlechten Umstände und wehmütigen Bitte aber wird hierdurch zurecht erkannt, dass selbige nur vor dieses Mal den dadurch der Gnädigen Herrschaft verursachten Schaden mit 4 Fl. zu bezahlen schuldig sein soll.
Actum eodem
Der Schulmeister aus Taberlack
Mich. Wittke wird klagbar, dass des
Schulmeisters Pallasch Sohn nebst des
Grönders Sohn aus Schiltz,
Schneidergeselle, ihm letzten Sonnabend Unleserliche Stelle [...] auf den Abend einen
verreckten und am anderen Ende des Dorfes Taberlack gelegenen Ziegenbock vor sein Fenster gebracht und
denselben zu seiner Prostitution und Beschimpfung daselbst an den Zaun gebunden
hätten, bittet also solcher dieselben zu seiner Satisfaktion gehörig zu bestrafen.
Der Angeklagte Friedrich Pallasch
antwortet, dass er zwar mit dem Knecht Matthes
Lowjenka und dem Adam Grenda
bei dem Bauern Mich. Lowjenka damaligen
Abends gewesen und Adam Grenda damals dem Kläger eine Posse gemacht, da er den
verreckten Ziegenbock vor des Schulmeisters Fenster gebracht, denselben angebunden
und ihm ein Wisch Stroh vorgelegt und darauf weggegangen, er, Pallasch, wäre mit dem
Lowjenka zwar mitgegangen gewesen, jedoch keiner von ihnen, sondern Grenda allein den
Ziegenbock dahin geschleppt und angebunden, bittet also ihn dieserwegen zu keiner
Strafe zu ziehen, sondern den Grenda als Täter desfalls gehörig anzusehen.
Der
Knecht Lowjenka extensiviert sich auf gleiche Art und gibt auch richtig den jungen
Grenda als Täter zur Bestrafung an, weil der Grenda ist nicht gegenwärtig gewesen,
inzwischen von dem 2. Knechte graviert und ihm die Schuld wegen des zum Schulmeister
geschleppten verreckten Ziegenbocks allein imputiert worden, so soll derselbe sofort
auch aditiert, gehörig vernommen und darauf in dieser Sache ferner definitiv erkannt
werden.
Eodem
Nachdem nun der junge Grenda erschienen und die wider ihn angegebene Gravamina und was factum vorgelesen worden, sagt er dem Friedrich Pallasch und Matthes Lowjenka unter Augen, dass nicht allein er, sondern auch letztere beide im besoffenen Mut eine Possen machen wollen und desfalls dem jüngst abgegangenen Ziegenbock gegen des Schulmeisters Haus gebracht, bitten demnach zusammen dieses Fehlen ihnen zu verzeihen und Gnade vor Recht ergehen zu lassen.
Bescheid.
Da der Knecht Friedr. Pallasch Matthes Lowjenka und Adam Grenda übel und unverantwortlich getan, dass sie mit dem Aß sich herumgeschleppt, solches auch zur Prostitution an des Schulmeisters Fenster gebracht und ihre damalige Trunkenheit sie nicht entschuldigen kann, so sollen solche dem Schulmeister Michael Wittke öffentlich abzubitten, anbei jeder derselben zur wohlverdienten Strafe 2 Fl. und also in Summa 6 Fl. dieserwegen zu bezahlen(?) schuldig sei.
Eodem in meridie
Da auch der Schmied aus Stawisken namens
Bosau daselbst seiner Tochter Hochzeit
ausgerichtet und nach Denunziation der alten Magd Maria Jordowna von daselbst dazu fremden Branntwein ausgenommen, so
ist derselbe dieserwegen zur Rede gestellt und zur Verantwortung gezogen worden,
selbter antwortet, wie er zwar vor seine Tochter vor Martini mit ihrem itzigen Mann
die Hochzeit ausgerichtet, jedoch dazu von keinem fremden Ort das Getränk als nur
richtig von der Hochgräfl. Herrschaft 1 Tonne Bier und 1 Stof Brandwein genommen, er
also dieserwegen gar nicht kontraveniert habe, so er mit einem Eide bekräftigen
wolle; wenn aber der hiesige Verwalter gemeldet, dass die alte Magd Magda Jordowna
ihm entdeckt, dass dem Bosau seine Schwester und Tochter aus Drengfurt damals auch Branntwein gebracht habe, so
ist selbte hierauf hergefordert.
Maria Jordowna wird hierauf ernstlich vermahnt,
die eigentl. Wahrheit zu bekennen, was ihr dieserhalb bewusst sei.
Es wäre der
Verwalter David Wilewski vor 8 Tagen zu ihr in den damaligen Arrest gekommen und sie
befragt, was der Schmied vor Branntwein und woher er solchen auf der Hochzeit gehabt,
da er nur 2 Stof davon von der Herrschaft genommen, dem sie geantwortet, ich weiß
nicht, ob er fremden Branntwein gehabt habe oder nicht, ich bin nicht daselbst
gewesen, auf weiteres Anhalten habe sie gesagt, sie wisse nicht, ob die Schwester
oder Tochter auch etwa eine halbe Stof Branntwein aus Drengfurt möge gebracht haben, dieses wäre die Wahrheit, so sie
beeiden könne.
Der Schulze aus Stawisken Schack
David wird hierauf auf sein Gewissen befragt, ob der Schmied daselbst
und woher er den fremden Branntwein zur Hochzeit genommen?
Er wäre nicht auf der
Hochzeit gewesen und wisse also davon gar nichts, als er diese Sache untersuchen
solle, habe er die Nachbarn im Dorfe, so damals daselbst gewesen, hierüber befragt,
so hätten selbige sich auch mit der Unwissenheit entschuldigt, so er zu beeiden
erbötig wäre.
Hierauf ist dem hiesigen Verwalter Wilewski der angegebenen Magd
Aussage vorgelesen worden, welcher ihr seine zurecht getane Anzeige in Unleserliche Stelle [...] sagt, selbte aber dabei bleibt, dass sie nur dieserwegen
gemutmaßt, ob nicht etwa des Schmieds Schwester oder Tochter einigen Branntwein dahin
gebracht haben, wie solches in ihres Wirts des Bannaschen Stube gesprochen wäre.
Die Bannaschkin wird dieserwegen auf ihr Gewissen
vermahnt, die Wahrheit auszusagen, was ihr hierbei wissend sei und in ihrem Hause
gesprochen?
Weil so viel Nachfrage wegen des fremden Branntwein geschehen, so
hätte sie solches bewundert und gesprochen, wir haben davon nicht vernommen, und wäre
dann, dass die Schwester oder Tochter des Schmieds etwas dahin gebracht haben
möchten, so sie jedoch nicht eigentl. wüssten, deshalb auch die Bannaschkin schwören
wollte.
Bescheid.
Da der Schmied Bosau wegen eingeführten fremden Branntweins gar nicht überführt werden können, so wird derselbe von aller Strafe absolviert, die Magd Maria Jordowna aber, so zuerst falsa dem Verwalter Wilewski angegeben und jetzo ihre damalige Angabe nicht zugestehen, noch solche erweislich machen kann, soll desfalls 24 Stunden im Arrest gehalten werden.
Actum eodem.
Da der Krüger aus Taberlack
Christoph Moiditz der Hochgräfl. Herrschaft
denunziert, dass die beiden Knechte als Matthes
Glowienka und Christoff Zobel
zuwider der Königl. Allergnädigsten und geschärften Ordre letzteren Sonnabend vor 14
Tagen bei ihm im Krug gewesen, Siehe das Dokument vom 25. Mai 1717.
[Schließen]Tabakspfeife in der Stube
angesteckt gehabt und damit in die Scheune gegangen, da er eben
im Keller Bier zu zapfen gewesen, da darauf der Schulze es ihm gemeldet und sie beide
darauf herausgegangen und die 2 Knechte Taback rauchend in der Scheune gefunden,
Glowienka wäre darüber Unleserliche Stelle [...] geworden, hätte die Pfeife mit dem
darin gehaltenen Feuer in die Suppe gesteckt, Zobel aber die seinige geraucht, darauf
der Schulze beiden die Pfeife weg und solche zu sich genommen habe, so sind gedachte
beide Knechte in dato adcitiert und solcherhalb zur Verantwortung gezogen worden,
dieselbe als Glowienka und Zobel müssen dieses zugestehen, vermöge von alle Unleserliche Stelle [...]samkeit damit gebraucht zu haben und bitten sie vor dieses Mal
mit der Strafe zu verschonen, sie würden es ihre lebend Tage nicht mehr tun. Des
Zobels Mutter gibt an, dass des Schulzen Bruder Michael Gus nach Pfingsten a. c. auch im Felde aufm Wagen Toback
geraucht, und dass dieser wegen gewesene Erbsenstroh vom ausgestreuten Feuer brennend
gestanden, bittet dahero, ihn deshalb auch zu bestrafen.
Der Schulze Gus gesteht solches und gibt an, dass er
dieserwegen den Bruder sofort, da er es erfahren, braun und blau geschlagen und zeigt
desfalls seinen in Stücke geschlagenen Peitschenstock vor, wie dieses seine Nachbarn
ihm einzeigen könnten und bezieht sich desfalls auf seinen Nachbarn Christoff Kiworra, so solches selbten mit
angesehen habe.
Bescheid.
Da die beiden Knechte Matthes Glowienka und Christoff Zobel ihr grobes und mutwilliges Verbrechen selbsten zugestanden und der Königl. allergnädigsten Verordnung kontraveniert haben, so sollen selbige mit Stockschlägen vor dieses Mal Unleserliche Stelle [...] geprügelt werden und jeder besonders 1 Fl. zu dem Gerichtskasten Unleserliche Stelle [...], des Schulzen Knecht aber, da er wegen des unzulässigen Tabackrauchens bereits öffentlich auf gleiche Art bestraft worden, wird absolviert, sämtliche aber bei der angeordneten Bestimmungs-Strafe hiedurch allen Ernstes vermahnt, in Zukunft denen Königl. allergnädigsten Verordnungen untertänigst nachzuleben.
Zitierhinweis
Verschiedene vor dem Patrimonialgericht in Steinort verhandelte Klagen. 8. und 9. Dezember 1750. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_fqm_bks_ctb