Promemoria

Das Vermögen Sr. Exzellenz des Herrn Landhofmeisters Grafen von Lehndorff besteht

  • 1. in Allodium
  • 2. in Lehn.

Das erste Geschäft der künftigen Erbteilung ist daher die Absonderung des Lehns- und Allodialvermögens, und die nächste Frage also:

Was Lehn sei?

Nach den Privilegien des  Herzog Albrecht verschrieb den Brüdern Caspar, Fabian und Melchior von Lehndorff anstelle der abhanden gekommenen Handfeste 120 Hufen in der Steinortschen Wildnis samt dem halben Dorf Taberlack zu Magdeburger Recht und beider Kinder Recht sowie die großen und kleinen Gerichte. Da die Wildnis wüst war, erhielten sie 20 Freijahre. Im Haushaltsbuch des Kämmerers Kaspers von Nostiz (1578) ist die Geschichte der drei Brüder Lehndorff beschrieben: Kasper von Nostiz, Haushaltungsbuch des Fürstenthums Preussen 1578, S. 195 ff., 250 ff., 350. Siehe auch: Grigat, Fritz, Besiedlung des Mauerseegebiets im Rahmen der Kolonisation Ostpreußens, Königsberg 1931 (Heimatforschung aus Ostpreußens Mauerseegebiet, 4).
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Herrn Markgrafen Albrecht vom 6. April 1554
und des  Diese vierte Verschreibung umfasste eine Erweiterung um Fischereigerechtigkeit und 2 Hufen Wiesen. Anzumerken ist, das bei allen Verschreibungen später entdecktes Übermaßland an das Lehn fallen sollte. - Zwischen beiden Verschreibungen lagen folgende: 29. Mai 1565: Erweiterung, in der das Dorf Labab genannt wurde; 28. Mai 1570: Verschreibung über eine Erweiterung, in der der Hof Steinort und die Dörfer Stawisken, Klein Mauer (Stobben) und Groß Mauer (Kittlitz) genannt wurden. Vgl. Pfeiffer, Erich, Der Kreis Angerburg, Rothenburg (Wümme) 1973, S.52 ff.
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Herren Markgrafen Albrecht Friedrich vom 20. August 1572
sind die Steinortschen Güter der von Lehndorffschen Familie zu

Magdeburgischem Recht und beiden Kindern

verliehen.

Die Lehns Qualität dieser Güter ist daher ohne alles Bedenken dahin anzunehmen:

dass die beiden Herren Söhne die Lehnssukzession mit gleichem Recht erhalten und der Frau Schwester den siebenten Teil des Wertes der Güter als Lehnspfennig auszahlen.

Was zu den Steinortschen Güter gehört, müssen die Lehnsbriefe de 1554 und 1572 ergeben. Nach selbigen bestehen die Güter

Es versteht sich von selbst, dass die seit 1672 etwa abgebauten Vorwerke und Dörfer, welche in den Lehnsbriefen nicht genannt sind, demnach als Lehn angenommen werden müssen, weil sie zu dem Lehnsfundus gehören

Was aber seit 1572 zugekauft und worüber für die v. Lehndorffsche Familie kein Lehnsbrief erteilt worden ist, bleibt zum Allodial-Nachlass.

Sind nun die Güter ausgemittelt, welche Lehn sind, so fragt sich weiter?

Was in den Gütern Lehn ist?

Dieses sind bloß die Huben und die Gebäude.

  • 1. Der ganze Besatz der Vorwerke sowohl als der Dörfer gehört, da die Güter Magdeburgische Lehn sind, zum Allodio; die Lehnsfolger haben aber das Recht, ihn für den abzuschätzenden Wert anzunehmen.
    Nur das, was eingemauert, niet- und nagelfest ist, gehört zum Lehn.   Anmerkung des Autors (am rechten Rand)Zusatz 51. Preuß. Provinzial-Recht
    In Ansehung der Gebäude findet nur die einzige Ausnahme statt: dass, wenn Sr. Exzellenz der Herr Landhofmeister etwa ein neues Wohnhaus für sich selbst erbaut hätte, der abzuschätzenden Wert desselben von den Herren Lehnsfolgern dem Allodial Nachlass bezahlt werden muss.   Anmerkung des Autors (am rechten Rand) § 3 Zusatz 44 u. Zusatz 53 Preuß. Provinzial-Recht
    Auf alle übrigen Gebäude wird keine Rücksicht genommen.

  • 2. Außer dem Besatz und dem Wert des etwa neu erbauten herrschaftlichen Wohnhauses hat das Lehn dem Allodial-Nachlass noch zu vergüten:
    Die Veräußerungen des Lehns   Anmerkung des Autors (am rechten Rand)§ 2 Zusatz 53 Preuß. Provinzial-Recht
    Dahin gehören:
    • a) bezahlte Lehnsschulden, wenn der Herr Erblasser diese auf dem Lehn gehafteten Schulden im Hypothekenbuche nicht hat löschen lassen
    • b) Meliorationen in den Gütern selbst durch Rodungen, Graben und dergl. §§ 204 Tit. VII P. 1 Landrecht
    • c) Anlauf von Pertinenzen als Krügen, Mühlen u. dergl. welche nicht zu dem Allodio zu rechnen sind.   Anmerkung des Autors (am rechten Rand)§§ 204 Tit. VII P. 1 Landrecht
      Hierüber lässt sich für jetzt nichts Spezielles sagen. Die Auseinandersetzung mit der Frau Landhofmeisterin Exzellenz in Ansehung Ihrer aus dem Lehn und Allodio zu befriedigenden Ansprüche muss das Ehepaktum ergeben.
  • 3. Kommen dem Allodial-Nachlass zu gut.
    Die Nutzungen der letzten Jahre
    Wie diese auszumitteln sind, ist in den Gesetzen deutlich vorgeschrieben.   Anmerkung des Autors (am rechten Rand)49. Zusatz des Preuß. Provinzial-Rechts
    Auch die Auseinandersetzung zwischen den Lehnsfolgern und der Schwester in Ansehung des  Vgl. GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 16. Demzufolge wurde der auf den Gütern in Steinort liegende Lehnspfennig der Grafen von Dönhoff auf Friedrichstein in ein Pfandbriefkapital umgewandelt.
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    Lehnspfennigs
    . Die Frau Schwester erhält hier den 7. Teil des Werts der Lehngüter  Anmerkung des Autors (am rechten Rand) § 9 Zusatz 48 Pr. Provinzial-Recht
    welchen, wenn keine sonstige Übereinkunft getroffen werden kann, durch eine landschaftliche Taxe, in der jedoch die jährlichen Einkünfte a 6 Pr. zum Kapital gerechnet werden, ausgemittelt wird.  Anmerkung des Autors (am rechten Rand) § 1 Zusatz 44 Pr. Provinzial-Recht Es versteht sich von selbst, dass von dem Wert des Lehns zwar in Abzug kommen
    • a) der Betrag des Güterbesatzes,
    • b) die etwa stattfindenden Verbesserungen,
  • weil a und b. dem Allodialnachlass bezahlt werden müssen
    • c) die etwaigen Lehnsschulden.
  • Z. B. der Wert des Lehns wäre auf 100.000 Rt. ausgemittelt, so gehe ab
    • a) der Wert des Besatzes, der auf 10.000 Rtlr. ausgemittelt wird
    • b) es sei auf Urbarmachung einer Wiese ein Kapital von 1.000 verwendet
    • c) es sei eine Lehnschuld von 4.000 eingetragen, es gehen also überhaupt 15.000 Rtlr. ab, und dem reinen Wert des Lehns bleibt 85.000 Rtlr.
      wovon die Frau Schwester 1/7 mit 12.142 Rtlr. erhält.
    Das Allodial-Vermögen wird unter Brüdern und Schwestern gleich geteilt, doch, was die zum Allodio gehörenden Landgüter betrifft, mit der Modifikation, dass die Brüder das Recht haben, die Güter für den abzuschätzenden Wert (den Ertrag a 6 Prozent zum Kapital gerechnet) anzunehmen, und Dies war bereits 1777 geschehen. Lehndorffs Schwestern Podewils und Schlieben waren aus dem mütterlichen Erbe für sich und ihre Kinder mit hohen Geldzahlungen abgefunden worden, vgl. GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 13, die Dokumente des Vergleich mit den Geschwistern ebd., Nr. 6. Lehndorffs Ehefrau hatte ihm die Gelder vorgeschossen.
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    die Schwester mit Geld abzufinden.
      Anmerkung des Autors (am rechten Rand)Zusatz 30. Preuß. Prov. Recht

Stegemann

Zitierhinweis

Promemoria. 1811. In: Lebenswelten, Erfahrungsräume und politische Horizonte der ostpreußischen Adelsfamilie Lehndorff vom 18. bis in das 20. Jahrhundert. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2019. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_g4f_gfg_j1b