Currende an die bäuerlichen Wirte in Reichertswalde, Silberbach, Goldbach, Abrahamsheide

zu Händen an die Schulzen der genannten Orte

Seit ungefähr 10 Jahren habe ich den Wirten meiner Bauerndörfer die Wahl ihrer Schulzen erlaubt und nachgegeben, indem ich die Gewählten nachträglich bestätigte.

Da es sich im Laufe der Zeit ergeben hat, dass die Wahl öfters auf unbrauchbare, untüchtige und unwissende Leute fällt, welche das Schulzenamt nicht zu verwalten verstehen, so hebe ich diese Anordnung hiermit auf, werde die unbrauchbaren Schulzen ihres Amtes entheben und andere brauchbare an deren Stelle ernennen. Mit Rücksicht hierauf wird.

  • Der Schulze Böttcher in Silberbach wegen bewiesener Amtsuntüchtigkeit des Schulzenamts enthoben und der Krugbesitzer Martin Schröter zum Schulzen in Silberbach, wie hierdurch geschieht, bestellt.
  • Der Schulze Neuber in Goldbach wird seine Amtsverrichtung solange fortsetzen, bis mit ihm die nötigen Verabredungen getroffen sind der von ihm gewünschten Niederlegung seines Amtes wegen.
  • Wegen der Schulzen in Reichertswalde und Abrahamsheide behalte ich mir die erforderlichen Bestimmungen vor.

Hierbei wird es für die Zukunft sein Bewenden haben, um diejenigen Übelstände zu vermeiden, welche aus den anderweiten, von mir bisher versuchsweise angeordneten Verfahren hervorgegangen sind.

Um den Einreden wegen Annahme und Nichtannahme des Schulzenamtes sowie anderen Weitläufigkeiten zu begegnen, füge ich in Abschrift die hierhin gehörigen Gesetzesstellen bei, welche von den btroffenen Personen im Allgemeinen Landrecht nachgelesen werden können.

Reichertswalde den 14. April 1841

Dohna

Abschrift

Allgemeines Landrecht 2. Teil t. Titel pag. 46

Der Schulze oder Dorfrichter ist der Vorsteher der Gemeinde pag. 47, er wird von der Gutsherrschaft ernannt, die aber dazu ein angesehenes Mitglied der Gemeinde, so lange es darunter an einer mit den erforderlichen Eigenschaften versehenen Personen nicht ermangelt, bestellen muss.

§. 48

Ist dieses Amt mit dem Besitz eines bestimmten Gutes verbunden, so muss der neue Besitzer eines solchen Gutes vor Antritt seines Amtes der Gerichtsobrigkeit zur Prüfung und Bestätigung vorgestellt werden.

§ 49

Fehlt es ihm an den erforderlichen Eigenschaften und Fähigkeiten, so ist die Herrschaft einen Stellvertreter zu ernennen berechtigt.

§ 50

Diesem muss für seine Unternehmung des Amts eine billige Belohnung ausgesetzt und von dem Lohn- oder Erbschulzen entrichtet werden.

§ 57

Wer zum Schulzenamte bestellt werden soll, muss des Lesens und Schreibens notdürftig kundig und von untadelhaften Sitten sein.

§ 75

Das von der Behörde ihm aufgetragene Schulzen- und Schöppenamt kann ein Mitglied der Gemeine nur aus solchen Gründen ablehnen, die ihn von der Annahme einer Vormundschaft entschuldigen würden

Zitierhinweis

Graf zu Dohna will künftig die Schulzen von Reichertswalde, Silberbach und Abrahamsfelde selbst bestimmen. Reichertswalde, 14. April 1841. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_jdv_qmb_3rb