Actum Schönberg, den 23. Jan. 1788
Christina Wrobelin aus Herzogswalde beschwert sich über die Kinder
des Willkams, welche in der Schule das
Gerede gemacht, dass sie hexen könne, Willkam wäre deshalb im Schulzenamt zur
Rede gestellt, er hätte das Gerede der Kinder aber nicht gemissbilligt.
Der
Thomas Willkam erwidert: Die Kinder hätte ihm erzählt, dass die Wrobelin einen
Kobold in der Kammer habe, welches er der Wrobelin vorgehalten.
Die
Wrobelin findet sich doch sehr beleidigt.
Der Willkam versichert, dass er
die Wrobelin nicht in Verdacht habe, dass sie den Kobold habe.
Dieser
Rezess wurde vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
xxx Wrobelin
xxx Willkam eigenhändig attestiert Unleserliche Stelle [...]
C. G. Moler
Bescheid
Bei der Erklärung des Willkam, dass er die Wrobelin nicht in Verdacht habe, dass sie den Kobold habe, hat es sein Bewenden. Willkam muss aber 4 Gr. zur Gerichts-Sportel-Kasse, 12 Gr. Unleserliche Stelle [...] bezahlen.
Zitierhinweis
Christina Wrobel verteidigt sich gegen den Vorwurf der Hexerei. Schönberg, 23. Januar 1788. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_lfs_ymm_trb