Actum Schönberg, den 23. Jan. 1788

Christina Wrobelin aus Herzogswalde beschwert sich über die Kinder des Willkams, welche in der Schule das Gerede gemacht, dass sie hexen könne, Willkam wäre deshalb im Schulzenamt zur Rede gestellt, er hätte das Gerede der Kinder aber nicht gemissbilligt.
Der Thomas Willkam erwidert: Die Kinder hätte ihm erzählt, dass die Wrobelin einen Kobold in der Kammer habe, welches er der Wrobelin vorgehalten.
Die Wrobelin findet sich doch sehr beleidigt.
Der Willkam versichert, dass er die Wrobelin nicht in Verdacht habe, dass sie den Kobold habe.
Dieser Rezess wurde vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.

xxx Wrobelin
xxx Willkam eigenhändig attestiert   Unleserliche Stelle [...] C. G. Moler

Bescheid

Bei der Erklärung des Willkam, dass er die Wrobelin nicht in Verdacht habe, dass sie den Kobold habe, hat es sein Bewenden. Willkam muss aber 4 Gr. zur Gerichts-Sportel-Kasse, 12 Gr.   Unleserliche Stelle [...] bezahlen.

Zitierhinweis

Christina Wrobel verteidigt sich gegen den Vorwurf der Hexerei. Schönberg, 23. Januar 1788. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_lfs_ymm_trb