Bestimmungen, nach welchen von jetzt ab nur die Gutsleute Gänse halten, ziehen und zur Weide bringen dürfen, desgleichen, nach welchem Modus die bisherige Abgabe der Gutsleute einer Weidegans an die Herrschaft zu liefern, fortbestehen soll
Die mit jedem Jahre übermäßiger werdende Gänsezucht der Einsassen in meiner
Begüterung veranlasst mich zu folgender Bestimmung, um so mehr die bestehende
Ablieferung von einer Weidegans die verschiedenartigsten Missbräuche herbeigeführt,
so dass dadurch von Jahr zu Jahr weniger und selbst in diesem Jahre von mehreren
Einsassen unter allerhand Vorwänden gar keine Gänse abgeliefert wurden.
Ich
setze demzufolge fest, dass ein jeder, ohne Unterschied der Person, der die
Vergünstigung besitzt, Gänse halten zu können, die Morgner und Altenteiler nicht
ausgenommen, nicht mehr alte Gänse überwintern darf, als einen Ganter und zwei alte
Gänse, für welche derselbe, er mag Zuzucht von denselben haben oder nicht, am 29.
September
[Schließen]Michaelis-Tage eine gute und gesunde junge Gans abzuliefern hat, in
deren Ermangelung bezahlt er zwölf wurde gestrichen
[Schließen]zehn Silbergroschen, zugesetzt
[Schließen]von 1855 an einen Taler.
Außerdem von der Zuzucht, wozu jedesmal 14 Tage vor Michaeli vom
Wirtschaftsstand eine Zählung aller Gänse veranlasst werden muss, hat der Beteiligte
von 10 jüngeren Gänsen eine ganz gute und gesunde Gans, und stellt sich bei der qu.
Zählung heraus, dass er mehr als 10 junge Gänse besitzt, mindestens 5 über die Zahl
10, so ist er verbunden, von dieser Überzahl ebenfalls noch eine gute gesunde junge
Gans abzuliefern. Diese Berechtigten sind gehalten und verpflichtet, von dem
Augenblicke an, wo die Gänse fliegen können oder sich mit den Flügeln so weit
forthelfen, dass der Gänsehirt sie nicht erreichen und hüten kann, denselben die
Flügel so kurz zu verschneiden, dass der Zweck erreicht wird, und soll eine jede
Gans, die außer der Herde und außer dem Gewahrsam der Hirten auf dem Felde, den Unleserliche Stelle [...] oder anderswo betroffen wird, erschossen werden, wozu nicht
nur der das Revier in Acht nehmende Unterförster, sondern auch jeder betreffende
Kämmerer verpflichtet werden muss.
Dieser Verfügung ist jetzt schon und allezeit
im Frühjahr auf einem jeden Vorwerke oder Ortschaft bekannt zu machen.
Steinort den 15. Dezember 1852
Gr. Lehndorff
Zitierhinweis
Verordnung des Grafen Lehndorff zur Einschränkung der Gänsehaltung. Steinort, 15. November 1852. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_m2w_54c_vrb