Bestimmungen, nach welchen von jetzt ab nur die Gutsleute Gänse halten, ziehen und zur Weide bringen dürfen, desgleichen, nach welchem Modus die bisherige Abgabe der Gutsleute einer Weidegans an die Herrschaft zu liefern, fortbestehen soll

Die mit jedem Jahre übermäßiger werdende Gänsezucht der Einsassen in meiner Begüterung veranlasst mich zu folgender Bestimmung, um so mehr die bestehende Ablieferung von einer Weidegans die verschiedenartigsten Missbräuche herbeigeführt, so dass dadurch von Jahr zu Jahr weniger und selbst in diesem Jahre von mehreren Einsassen unter allerhand Vorwänden gar keine Gänse abgeliefert wurden.
Ich setze demzufolge fest, dass ein jeder, ohne Unterschied der Person, der die Vergünstigung besitzt, Gänse halten zu können, die Morgner und Altenteiler nicht ausgenommen, nicht mehr alte Gänse überwintern darf, als einen Ganter und zwei alte Gänse, für welche derselbe, er mag Zuzucht von denselben haben oder nicht, am  29. September
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Michaelis-Tage
eine gute und gesunde junge Gans abzuliefern hat, in deren Ermangelung bezahlt er  zwölf wurde gestrichen
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zehn
Silbergroschen,  zugesetzt
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von 1855 an einen Taler
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Außerdem von der Zuzucht, wozu jedesmal 14 Tage vor Michaeli vom Wirtschaftsstand eine Zählung aller Gänse veranlasst werden muss, hat der Beteiligte von 10 jüngeren Gänsen eine ganz gute und gesunde Gans, und stellt sich bei der qu. Zählung heraus, dass er mehr als 10 junge Gänse besitzt, mindestens 5 über die Zahl 10, so ist er verbunden, von dieser Überzahl ebenfalls noch eine gute gesunde junge Gans abzuliefern. Diese Berechtigten sind gehalten und verpflichtet, von dem Augenblicke an, wo die Gänse fliegen können oder sich mit den Flügeln so weit forthelfen, dass der Gänsehirt sie nicht erreichen und hüten kann, denselben die Flügel so kurz zu verschneiden, dass der Zweck erreicht wird, und soll eine jede Gans, die außer der Herde und außer dem Gewahrsam der Hirten auf dem Felde, den   Unleserliche Stelle [...] oder anderswo betroffen wird, erschossen werden, wozu nicht nur der das Revier in Acht nehmende Unterförster, sondern auch jeder betreffende Kämmerer verpflichtet werden muss.
Dieser Verfügung ist jetzt schon und allezeit im Frühjahr auf einem jeden Vorwerke oder Ortschaft bekannt zu machen.

Steinort den 15. Dezember 1852

Gr. Lehndorff

Zitierhinweis

Verordnung des Grafen Lehndorff zur Einschränkung der Gänsehaltung. Steinort, 15. November 1852. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_m2w_54c_vrb