Ich N. N. schwöre bei Gott dem Allmächtigen einen körperlichen Eid, demnach ich von dem Hochgeborenen Reichsgrafen Friedrich Wilhelm v. Schwerin p. p. als Erblehn-Gerichts-Obrigkeit zu Walsleben und Justitiario bestellt und angenommen, dass ich diesem mir gnädig anvertrauten Amte nach meinem besten Wissen und Gewissen, Kräften und Vermögen abwarten, dasjenige, so in zivil oder peinlichen Sachen vorkommt, fleißig und getreulich verzeichnen  Möglicherweis fehlt hier etwas, der Satz ist unklar.
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und dabei in dem letzten Verhör,
dass die  Seiner K. Majest. in Preußen ... vor Dero Chur-Marck Brandenburg verfaßte Criminalordnung, 1717
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Königl. Kriminal-Ordnung
, auch was Sr. Maj. deshalb sodann publizieren lassen und darnechst die  Constitutio Criminalis Carolina, 1532
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unter Kaiser Carl des fünften ergangene peinliche Hals-Gerichts-Ordnung
, samt den   Unleserliche Stelle [...] und Constitutionen jedesmal sie auch haben, und mich davon weder durch Ansehen der Person in Zeit des Mitleidens, Freundschaft oder Feindschaft oder   Unleserliche Stelle [...] oder Gabe oder irgend einer anderen Ursache abhalten lassen wolle. So war mir Gotte helfe durch seinen Sohn Jesum Christum zur ewigen Seligkeit.

Zitierhinweis

Eid und Aufgaben eines Justitiars . Nach 1717. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_mj1_lrs_hrb