Ich N. N. schwöre bei Gott dem Allmächtigen einen körperlichen Eid, demnach ich von dem Hochgeborenen Reichsgrafen Friedrich Wilhelm v. Schwerin p. p. als Erblehn-Gerichts-Obrigkeit zu Walsleben und Justitiario bestellt und angenommen, dass ich diesem mir gnädig anvertrauten Amte nach meinem besten Wissen und Gewissen, Kräften und Vermögen abwarten, dasjenige, so in zivil oder peinlichen Sachen vokommt, fleißig und getreulich Unleserliche Stelle [...]und dabei in den letzten Verhör, dass die Königl. Kriminal-Ordnung, auch was Sr. Maj. desfalls publizieren lassen, und darnechst die unter Unleserliche Stelle [...] ergangene peinliche Hals-Gerichts-Ordnung, samt deren Unleserliche Stelle [...] und Constitutionem jedesmal sie auch haben, und mich davon weder durch Ansehen der Person im Unleserliche Stelle [...] des Mitleidens, Freundschaft oder Feindschaft oder Unleserliche Stelle [...] oder Gabe, oder irgend einer anderen Ursache abhalten lassen wolle. So war mir Gotte helfe durch seinen Sohn Jesum Christum zur ewigen Seeligkeit.
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