Ich N. N. schwöre bei Gott dem Allmächtigen einen körperlichen Eid, demnach ich von
dem Hochgeborenen Reichsgrafen Friedrich Wilhelm v.
Schwerin p. p. als Erblehn-Gerichts-Obrigkeit zu Walsleben und Justitiario bestellt und
angenommen, dass ich diesem mir gnädig anvertrauten Amte nach meinem besten Wissen
und Gewissen, Kräften und Vermögen abwarten, dasjenige, so in zivil oder peinlichen
Sachen vorkommt, fleißig und getreulich verzeichnen Möglicherweis
fehlt hier etwas, der Satz ist unklar.
[Schließen]und
dabei in dem letzten Verhör, dass die Seiner K. Majest. in Preußen ... vor Dero Chur-Marck Brandenburg verfaßte
Criminalordnung, 1717
[Schließen]Königl. Kriminal-Ordnung, auch was Sr. Maj. deshalb sodann
publizieren lassen und darnechst die Constitutio Criminalis Carolina, 1532
[Schließen]unter Kaiser Carl des
fünften ergangene peinliche Hals-Gerichts-Ordnung, samt den Unleserliche Stelle [...] und Constitutionen jedesmal sie auch haben, und mich davon
weder durch Ansehen der Person in Zeit des Mitleidens, Freundschaft oder Feindschaft
oder Unleserliche Stelle [...] oder Gabe oder irgend einer anderen Ursache abhalten
lassen wolle. So war mir Gotte helfe durch seinen Sohn Jesum Christum zur ewigen
Seligkeit.
Zitierhinweis
Eid und Aufgaben eines Justitiars . Nach 1717. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_mj1_lrs_hrb