Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm Markgraf zu Brandenburg   Editorische Auslassung [...] ppp

Edler lieber Getreuer!

Wir wollen nicht zweifeln, es werden Unsere ausgangene Edicta und Verordnungen wegen der Duelle, Entheiligungen des Tages des Herrn, Fluches und Lästern in guter Observanz besonders bei Euch und den Predigern in steter fleißiger Obacht und anbefohlenermaßen von den Kanzeln nicht nur einmal publiziert sein, sondern auch in den Bußtagen bei den christlichen Versammlungen zu mehren Malen wiederholt und abgelesen werden. Nichtsdestoweniger aber haben Wir dennoch nötig erachtet, darum nochmalen Erinnerung zu tun und ergeht demnach an Euch Unser gnädigster Befehlich, dass Ihr selbsten Unseren Verordnungen eigentlich nachlebt, die Prediger auch zur Wiederholung des Ablesens amtlichen Fürstellens, Ermahnens und Warnens zumal an denen Buß-, Bet- und Fast-Tagen anhaltet, wider die Verbrecher behörigen Ernst und Einsehen gebraucht und allerdings, wie anbefohlen, unnachlässig verfahrt. Wegen diese Heilige Zeit aber und in derselben allein was zu einer Entheilig- und Ärgerung gereichen wollte steuert und wehret, das Umlaufen des also genannten Heiligen Christs und mit den Sternen, wobei viel Üppigkeit, Ärgernis, Erschreckung der Kinder, bevorab mehr Verunehrung der Heilwertigen Geburt Christi denn ehemalige wohlgemeinte Fürstellung insgemein fürgeht, verbietet und bei den Magistraten in den Städten zu verbieten anordnet. Wegen vorstehender Fastnachten auch und folgenden das üppige Wesen, Fressen und Saufen in Gülden und Zünften, das ungöttliche, mehr denn heidnische ärgerliche Lärmen und Larven, das unzüchtige, freche ungebärdige Schmackostern, das abergläubische  Feuer in der Nacht vor dem Johannistag.
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Johannisfeuer
, alles als ein Übel vor dem Herrn, unserem Volk durch zureichende Mittel und Nachdruck abtut und abzutun amtliche Anstalten macht. Insonderheit habt Ihr dieses alles bei der Kirchenrevision wohl zu attendieren und den Schulzen in den Dörfern, dass sie auf solche Üppigkeit Acht haben, ernsten Befehl zu geben. Wie Wir hierunter allein die Ehre des Allerhöchsten und Unserer Untertanen Seelenheil und Wohlfahrt in gnädigster Landesfürstlicher Sorgfalt suchen und meinen, also wollen Wir uns auch zu Euch hierunter obliegenden schuldigen Gehorsams, den ihr mit wirklicher Vollziehung und Abstrafung der Verbrecher zu erweisen, versehen. An dem geschehe Unser gnädigster Wille.

Datum Königsberg den 18. Dezembr. anno 1666

J. E. v. Wallenrodt

v. Tettau

v. Creytzen

Postscriptum!

Auch, liebe Getreue, werden Wir berichtet, dass Zigeuner häufig im Lande sich herumschleppen sollen. Nun ist bekannt, was sie an sich selbsten vor ein loses böses Volk sein, dazu findet sich viel frivoles Gesindlein, welches nicht arbeiten will, kuppeln sich also zusammen, dem Lande mit allerhand Bübereien, Diebstahl, Betrug und Üppigkeit beschwerlich zu sein. Derohalben denn Unser Befehlich hiermit an Euch ergeht, dass ihr solch Volk weder zusammen noch einzeln in Eurem Amt Deutsch Eylau duldet, sondern sie voreinander und heraustreibt, das bei sich habende Gewehr ihnen abnehmen lasst und das Bleiben, auch Wiederkommen bei Verlust des ihrigen verbietet. Sollten sie nach dem Verbot sich wieder einfinden, habt Ihr ihnen auch Pferde und das Übrige bis auf das Ausziehen abzunehmen, so sie auch etwa einige Dieberei und Trügerei oder andere Untaten beklaget würden, sie einziehen und ein gehörigen Prozess ihnen machen zu lassen.

Datum ut in literis.

J. E. v. Wallenrodt

v. Tettau

v. Creytzen

Zitierhinweis

Edikt gegen unchristliches Verhalten auf dem Land . Königsberg, 18. Dezember 1666. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_mwr_y4y_hrb