Kund und zu wissen sei hiermit jedermänniglich, sonderlich denen, so daran gelegen und zu wissen von Nöten, dass zwischen Ihro Hochreichsgräfl. Gnaden, der Frau Reichsgräfin von Lehndorff, geborene von Wallenrodt Unleserliche Stelle [...] Verpächterin an einem, dann dem Ahasverus Bluhm, Pächter an anderem Teil ein wolbedachter und unwiderruflicher Arrende-Kontrakt folgender Gestalt geschlossen.
1. Es verpachten Ihro Hochreichsgräfl. Gnaden Dero Vorwerk Stawken cum
Pertinentiis in dessen Grenzen und Unleserliche Stelle [...] mit denen dabei
vorhandenen und in dem Das Inventar liegt hier
nicht bei, jedoch gibt es ein Inventar 1767/68 in Nr. 159.
[Schließen]annektierten
Inventario
beschriebenen und übergebenen Inventarien-Stücken an den Ahasverus Bluhm auf 3
Jahre, als von Trinitatis 1768 bis dahin Gott gebe! des in Gesundheit und Segen
zu erlebenden 1771sten Jahres, welches Vorwerk der Pächter Bluhm nach seinem
besten Wissen und Willen, jedoch wirtschaftlich zu nutzen hat.
2. Zu Bearbeitung dieses Vorwerks werden dem Pächer 7 Bauern aus dem dasigen Dorf mit ihren Scharwerkdiensten angewiesen, welche Dienste in der Art reguliert und festgesetzt werden.
a. Ein jeder Bauer muss seinen Morgen von So auch im Arrendevertrag mit dem Hofmann von
Taberlack, Erdmann Thiele, für
das Jahr 1749, GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 162.
[Schließen]6 Schfl. im
Winter- und 6 Schfl. Aussaat im Sommerfelde bearbeiten, das davon gewonnene Getreide ein Unleserliche Stelle [...] und zur Scheune einbringen.
b. Im Sommer- und Winterfeld, und zwar in jedem Feld, zwei Tage von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang Gras hauen und das eingehauene aufharken und einfahren.
c. Müssen die Bauern das bei dem Vorwerk gebaute Flachs brechen.
d. Jede Bauern-Magd muss wöchentlich 2 Tage im Hofe in Scharwerk gehen.
e. Fahren die Bauern mit gesamter Hand den Mist aus und streuen denselben.
f. Muss jeder Bauer 2 Königsbergsche Fuhren a 12 Schfl. Korn, oder was ihnen anstatt dessen nach Proportion aufgelegt wird, verrichten. Doch dass in derselben Gelegenheit gesehen wird, und sie nicht beim schlimmen Wege ausgetrieben werden. Mehrere Dienste aber kann Pächter von denen Bauern nicht fordern, sondern es bleiben die Rohde-Tage, Bau- und Achtel-Holz-Fuhren, auch andere Dienste lediglich vor die Eigentums-Herrschaft und wird der Dienstzwang vorerwähnter 7 Bauern dem Pächter gelassen, die Jurisdiktion aber verbleibt der Eigentums-Herrschaft.
3. Wird dieser Kontrakt nur auf drei folgende Jahre, nämlich von Trinitatis 1768 bis dahin 1741 errichtet, und nach Verfließung dieser Pachtjahre behalten sich Ihro Hochreichsgräfl. Gnaden ausdrücklich vor, diesen Kontract entweder nach einem billigmäßigen Anschlag gnädigst zu prolongieren oder nach Höchstderselben Gefallen anderweitig zu verpachten.
4. Zahlt der Ahasverus Bluhm als Pächter an Arrende-Pension
jährlich für das Vorwerk Stawken 1050 Fl., sage Eintausend und Fünfzig Gulden,
in guter kassenmäßiger Münze, und zwar nach dem neuen angefertigte Anschlage vom
24. Mart. c. a. Die Arrende-Pension von diesem Vorwerk nach Abzug
dessen
[Schließen]deduotis deducendis mit ein Schock Pacht-Kühe auf 1132 Fl. 28 Gr.
ausgemittelt worden. So werden dennoch mit gnädiger Approbation Ihro
Hochreichsgräfl. Gnaden von diesem Anschlage 82 Fr. 28 Gr. unter der Bedingung
gnädigst erlassen, dass die 38 Stück Pacht-Kühe, so Pächter nach dem
Traditions-Rezess erhalten und davon noch 8 Stück abzugeben verbunden wäre, weil
er nach dem Anschlage die Häfte von dem Pachtstamm der 60 Stück Kühe sich ex
propriis anschaffen muss, pro Inventario ihm gelassen werden. Hinfolglich zahlt
der Pächter Bluhm nunmehro über Pausch und Bogen ohne einzige Abzüge 1050 Fl.,
sage die Eintausend und Günfzig Gulden in kassenmäßiger
Münze.
5. Wird expresse festgesetzt, dass der Pächter diese Arrnde
halbjährig, nämlich um Crucis mit 525 Fl.
und um Trinitatis mit 515 Fl.
Summa 1050 Fl.
ohne weitere Erinnerung bezahlen soll, welche
festgesetzte Termine zu zahlen er richtig einzuhalten verbunden, indem er gemäß
der unterm 14. Jul. c. a. gehaltenen Arrende-Liquidation an die Hochgräfl.
Herrschaft noch ein ansehnliches Arrende-Quantum schuldig geblieben. Diesmenach
behalten sich Ihro Hochgräfl. Gnaden die Frau Reichsgräfin von Lehndorff
besonders vor, dass, wenn Pächter so wohl das in Rest gebliebene Arrende-Quantum
nicht baldigst entrichtet, als auch die jährliche Arrende zur bestimmten Zeit
nicht richtig und prompt abtragen werde, Höchstdenenselben unbenommen bleibe,
dem Pächter Bluhm diese Arrende zu aller Zeit, auch in währenden Arrende-Jahren,
abnehmen und denselben depossediren zu
lassen.
6. Die onera publica als Kontribution, Kirchen-Decem pp. bezahlt der Pächter bis Trinitatis jedes Jahres besonders, und wird davon in der Arrende-Pension nichts in Abrechnung angenommen, weil schon dergleichen Abzüge bei dem Anschlage gutgetan wurden.
7. Die Gebäude unterhält Pächter in Dach und Fach und deckt jährlich 3 neue Baum-Gänge auf seine eigenen Kosten.
8. Ohne Ihro Hochreichsgräfl. Gnaden Konsens soll Pächter Bauten, die über 5 Taler betragen, nicht übernehmen, noch zu Rechnung bringen. Reparaturen, so nicht über 5 Rtlr. betragen, auf eigene Kosten übernehmen, die Materialien dazu aber werden von der Eigentums-Herrschaft gereicht. Reparaturen, so 5 Rtlr. übersteigen und wo einige Handwerker mit Kosten gebraucht, auch Materialien gestellt werden müssen, sollen Ihro Hochreichsgräfl. Gnaden angezeigt und Deroselben gnädigster Konsens erfordert werden, und nach erfolgtem Konsens trägt die gnädige Herrschaft die Kosten.
9. Zu Tisches Notdurft wird dem Pächter Haus-Bier zu brauen, keineswegs zu verkaufen, am wenigsten aber andernorts als aus dem Steinortschen Hofe zu nehmen, erlaubt sein, bei der festgesetzten Strafe.
10. Wird dem Pächter der etwa wüst liegende Acker, soweit es ohne jemandes Nachteil geschehen kann, sich zu bedienen, ohne deshalb etwas besonderes zu bezahlen, zugestanden.
11. Wegen der Unglücksfälle als Viehsterben, Mißwachs, Hagelschaden (welche Gott
in Gnaden abwenden wolle), wird hiermit festgesetzt, dass bei dem Viehsterben es
in der Art gehalten werden soll, wie solches in den Königlichen Ämtern gehalten
wird. Den Mißwachs hingegen betreffend, hat sich Pächter der in diesem Fall von
Ihro Königl. Majetsät erfolgenden Remission der Kontribution zu erfreuen,
sonsten aber keine andere Vergütung von der resp. Eigentums-Herrschaft zu
verlangen, noch ihm solches zugestanden werden soll. Die größten
Schadensfälle
[Schließen]Casus fortuiti majores als Feuer, Unleserliche Stelle [...], Krieg,
Pestillenz und andere dergleichen Zufälle können dem Pächter nicht zur Last
gelegt werden, sondern gehen lediglich über die Eigentums-Herrschaft. Die
Schäden hingegen die der Pächters oder die Seinigen verursacht, trägt der
Pächter allein. Die Unleserliche Stelle [...], Bollen, Pferde bleiben Unleserliche Stelle [...], und würden solche, wenn sie abgehen, dem Pächter nicht
vergütet.
12. Wegen des Lohn und Deputat an die Gärtner und Gesinde item Beschnitt wird es in der Art gehalten, als es dem vorigen Pächter Berschau übergeben gewesen, und muss Pächter nach dem Traditions-Rezess diese Berichtigung bei seienem Abzuge gleichfalls entrichten. Hierbei ist noch verabredet worden, dass zwar dem Pächter das bei der Übergabe spezifizierte Volk und Dienst gegeben worden, die resp. Eigentums-Herrschaft keineswegs gehalten sein wollen, falls in künftigen Jahren dem Pächter fehlen sollten, solches herbeizuschaffen. Jedoch soll dasselbe ohne die geringste Not ihm nicht abgenommen, noch damit eine Veränderung geschehen, es wäre denn, dass jemand von denenselben absterbe oder verheiratet werden soll, oder aber durchaus nicht länger bei dem Pächter beiben wollte, wiewohl in letztern Fall das Dienstjahr ausgehalten und der Dienst zu gehöriger Zeit aufgesagt werden muss.
13. Dem Pächter ist nicht erlaubt, ohne Herrschaftl. Konsens Butter zu verkaufen.
14. Da Pächter, wie schon in Pkt. 4 erwähnt, vor 38 Stck. Kühe pro inventario erhalten, und dagegen laut Anschlage vor 6 Stck. Kühe ohne einzigen Unleserliche Stelle [...] von der zu zahlenden Arrende abzahlen muss, so darf er in Betracht dessen, dass er die 22 Stck. fehlende Kühe ex propriis sich anschaffen muss, und dazu das Futter selbsten benötigt, und davon nichts erübrigen kann, keine Kälber abliefern.
15. Das Metz-Getreide und Mahl-Geld liefert Pächter in dem Hochgräfl. Hof Groß Steinort ab.
16. Zur nötigen Brennung werden dem Pächter 5 Achtel Brenn-Holz, welche von den Stawkenschen Scharwerksbauern geschlagen und angeführet werden, frei akkordiert. Nur das übrige Achtel Holz, so von diesen Bauern noch gecshlagen und angeführt werden muss, behalten sich die Hochgräfl. Herrschaft nach Steinort vor.
17. Noch ist verabredet worden, dass Pächter bei jeder Arrendeberechnung, falls er einige kontraktmäßige Vergütungsposten anzugeben hätte, solche zur Bonifizierung anzeigen solle, widrigenfalls er damit nachhero nicht gehöret werden wird.
18. Wollen Ihro Hochreichsgräfl. Gnaden nicht gehalten sein, eine Eviation oder
Schadloshaltung, sie bestehe worinnen sie wolle, auch so gar wegen der Dienste
der Bauern, die solche dem Pächter zu leisten verbunden, wie denn auch, wenn
Pächter bei Ablauf
[Schließen]Expirirung der Pachtjahre und sonst beim
Abzuge bei denen Bauern oder Gesinde einige Schulden ausstehen haben sollte,
derselbe solche hinterstellige Schulden keinesweges in solutum auf die Arrende
angeben kann, sondern selbige während seiner Arrende-Jahre selbst einkassiren
muss.
19. Setzen Ihro Hochrechsgräfl. Gnaden per expressem fest, dass sich der Pächter nicht widersetze, wenn die Schäfer-Schafe zur Weide auf die Stawkenschen Felder oder Unleserliche Stelle [...] getrieben werden sollten, Dagegen Hochstdieselben dem Schäfer anzubefehlen in Gnaden geruhen wollen, dass aller Schaden aufs Genausete verhütet werden solle.
Punkt 20 ist für den späteren Vertrag neu formuliert, die nachfolgende Zählung wurde korrigiert.
20. Da der Pächter Blum zur Sicherheit keine bare Kaution zu stellen vermögend
ist, sonder vielmehr aus Hoher Gnade als ein Erb-Untertan zu dieser Arrende
gelassen und eingesetzt worden, so versprechen sich um so mehr die Hochgräfl.
Herschaft, dass er durch Führung einer guten Wirtschaft und richtige Bezahlung
der stipulierten Arrende sich für ihm angediehene Gnade würdig machen werde;
widrigenfalls dieses nicht geschehen sollte, so haftet der Pächter mit allem dem
Seinigen Bedeutung unklar
[Schließen]com evectis et sillabis für die zu zahlende
Pacht und wird mit ihm deshalb nach dem §§ Pkt. 2 genau verfahren werden.
21. Wenn Pächter diesen Kontrakt in allen Punkten und Klauseln gehörig nachleben und seine Engagements ordentlich in Erfüllung bringen wird, so versprechen Ihro Hochreichsgräfl. Gnaden, ihn bei diesem Kontrakt zu schützen, auch solchen gnädigst zu halten und zur mehreren Erhaltung desselben haben Ihro Hochreichsgräfl. Gnaden zur Sicherheit des Pächters eingenhändig unterschrieben und mit Hochderoselben angebohrenen Wapen besiegeln lassen.
So geschehen Groß Steinort den 11. Juli 1768. Hof Exemplar
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