Instleute, die bei den Bauern wohnen oder sogenannte Einlieger

Der Einlieger erhält von der Grundherrschaft nichts, als das ihm nach alter Usance aus hiesigen Wäldern Stubben, Sprock und Leseholz zu sammeln erlaubt war, hingegen hat er nachstehende Abgaben und Verpflichtungen als
1. An Natural-Lieferungen
1. Schfl. Metzgetreide, in dessen Ermangelung wird dasselbe nach dem jedesmaligen Marktpreis mit Geld bezahlt. Sodann 1/4 Schfl. Eicheln und 1/4 Schfl. Hopfen, statt dessen 15 Gr. Geld, wie auch 1 Stof Kümmel, statt dessen 6 Gr. Geld.
2. An Gespinst
muss er 10 Stück Garn spinnen, wozu er 6 Pfund Hede aus dem Hofe erhält, im Fall des Nicht-Spinnens zahlt er 40 Gr. Geld.
3. An Scharwerk
muss der Mann 3 Tage und das Weib 3 Tage bei der Ernte auf dem zunächst gelegenen Vorwerk abgeben.
4. An baren Abgaben
Kopfschoss für 2 Personen 10 Gr.
Hornschoss für 1 Kuh 24 Gr.
für Schaf oder Schwein 3 Gr.
Kirchen-Decem 8 Gr.
Mahlgeld für 2 Personen 8 Gr.
Sodann die Schulabgaben, die sich nicht bestimmen lassen, und alle königl. Onera als Invaliden-Gelder, Fortifikationsbau-Gelder und die Kriegssteuer.



Zitierhinweis

Entwurf des Grafen von Lehndorff für Verträge mit Instleuten, die bei Bauern wohnen, oder sogenannte Einlieger. Steinort, 1810. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_pms_zq2_ctb