Auf der Grundlage der Tabellen erstellte das Amt Angerburg sein „Register über die adeligen Angerburgischen Lehngüter‟. Für Steinort in: GStA PK, XX. HA Ostpr. Fol. Nr. 386, Bl. 3-6.
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Amts Angerburg Tabelle über das von Seiner Königlichen Majestät als Allod relevierende Lehn

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1. Name des Lehnguts Steinort
2. Wo / und unter welcher Hoheit selbiges belegen? Liegt im Königlich Preußischen Angerburgischen Amt
3. Name des Vasallen Maria Eleonora Gräfin von Lehndorff geborene Gräfin von  Dönhoff
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Denhoff
mit ihren beiden Söhnen Gerhardus Ernestus und Ernestus Ahasverus Grafen von Lehndorff
4. Ob der Vasall das Lehen selbst besitze / oder jemand anderes? Diese beide Brüder besitzen es mit ihrer Mutter in unzerteilten Gütern
5. Wenn das Lehngut nicht in des Vasalli, sondern in eines Tertii Händen / quo jure es dieser letztere besitze? Es ist das Lehngut in des Vasalli Händen
6. Ob es ein feudum promiscuum, oder zu was Rechten es sonst verliehen? Es ist zu Magdeburgischen und beider Kinder Rechten verschrieben
7. Ob ein gewisser Lehnstamm dabei vorhanden? Es ist kein Lehnstamm dabei vorhanden, weilen die Vettern ohnedem Vollweisen
8. Ob der Vasallus in casus aperturae, wegen Wiedererstattung des Kauf-Pretii und der Melioration Lehnsherrlichen Konsens habe? In casum apertura ist wegen des Kaufpretii der aus Gnaden den Lehndörffern verliehen worden, auch wegen der Melioration kein Konsens vorhanden
9. Ohngefährlicher Wert des Lehens  Vgl. GStA PK, XX. HA, Nr. 21: Nachlass Maria Louisa von Lehndorff geb. von Wallenrodt (1744, 1764) 1773-1777, intus: Erbvergleich; Beilagen zum Erbteilungsrezess (Inventar der Besitztümer etc.).
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Ist laut dem Teilungs-Rezess 200.000 Tlr. geschätzt
10. Ob es auf dem Fall stehe? & Es steht auf keinen Fall
11. Si non, wieviel lehnsfähige Deszendenten? und Zwei Brüder Gerhard Ernestus und Ernestus Ahasverus, dann ein Halbbruder Friedrich Otto Graf von Lehndorff
12. Wieviel Gesamthänder dabei vorhanden?  Die 2. Linie zu Statzen ist hier unterschlagen, was 1793 zu einem Lehnsprozess führt. GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff, Nr. 126 und 127.
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Erstlich ist das Steinortsche Haus, hernach folgen der Lehndörffer von  Elkinehlen
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Alkenälen
, davon 3. Bruder vorhanden
13. Ob dieselbe alle oder einige davon in fremden Landen wohnen? Und wo? Ein Lehndorff von Alkenälen ist in Preußen und zwei in Holland
14. Wer diese unter fremder Botmäßigkeit sich befindende Gesamthänder seien? Zwei Lehndörffer von Alkenälen sind in Holländischen Dienste, der Älteste ist Capitain, der Jüngste Lieutenant und hat 2 Söhne
15. Ob Lehnsfehler bei dem Lehen vorgegangen und worin diese bestehen? Es sind keine Lehnsfehler dabei vorgegangen
16. Was vor Lehndienste auf dem Lehn haften? Es haftet drauf ein Lehndienst oder Dienstpflichtiger
17. Wie viel bisher wegen solcher Lehndienste gegeben worden? Seit ao. 1714 hat man jährlich davor 10 Tlr. gegeben
18. Wie oft solches im nächst-verwichenen Seculo geschehen? Im verwichenen Seculo hat man wegen des Dienstes nichts gegeben, sondern auf Erfordern allemal den Dienstpflichtigen gestellt
19. Ob seine Königliche Majestät oder dero hohe Vorfahren sonst einigen Nutzen aus diesem Lehn gehabt / und worin derselbe bestanden? Es haben Seine Königliche Majestät oder dero hohe Vorfahren davon keinen anderen Nutzen gehabt als dass die gewilligte Kontributiones davon sind gefallen
20. Was vor Schulden auf dem Lehn haften? Die Gräfin Maria Eleonora von Lehndorff hat ihr eingebrachtes Heiratsgut gegen Vermachung der 17.000 Tlr. hierauf zu fordern, dann hat der  Bogislaw Friedrich von Dönhoff, verheiratet mit Sophie Charlotte von Lehndorff
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Graf von Denhoff
wegen seiner Gemahlin noch 1.000 Tlr. rückständiges  Vgl. den Ehevertrag vom 1. Juli 1701 in: GStA PK, XX. HA, Rep. 54 Gutsarchiv Lehndorff-Steinort, Nr. 29.
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Ehegeld
zu fordern
21. Ob dieselbe  genehmigt
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konsentiert
sein von Ihro Königliche Majestät? und
Weilen es kein Kurlehn und die Schulden an sich selbst privilegiert, so ist hierüber kein Konsens geführt worden
22. Von den Agnaten? Die Agnaten haben hierin auch nicht konsentieren dürfen, weilen es zu ihrer apertus nicht steht
23. Ob Seine Königliche Majestät ex causa Domini einen Anspruch an das Lehn habe? Wenn  Magdeburgisches Recht
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alle diese Lehnsfolger sowohl männ- als weiblichen Geschlechts
sollten abgehen, so fällt das Lehn an Ihro Königliche Majestät

Zitierhinweis

Lehnstabelle. Angerburg, 15. März 1717. In: Lebenswelten, Erfahrungsräume und politische Horizonte der ostpreußischen Adelsfamilie Lehndorff vom 18. bis in das 20. Jahrhundert. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2019. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_tfx_lll_2z