Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen einen körperlichen Eid, dass, da ich zum
Zum
Begriff siehe hier.
[Schließen]Gerichtsschöppen und Beisitzer allhier angenommen bin, ich die mir
obliegenden Pflichten treu erfüllen will. Ich werde bei gerichtlichen Verhandlungen
Acht haben, dass die Aussagen der Parteien und aller für Gericht abzuhörenden
Personen nach denen mehren Meinung verschrieben und nichts zugesetzt oder abgenommen
werde, bei Instruktionen, Schätzungen, Urteilsvorstellungen und anderen dergleichen
mir aufzutragenden Geschäften will allemalen gewissenhaft und nach Wahrheit
verfahren, die gerichtlichen Verhandlungen will ich geheim halten und von meiner
Pflicht mich weder durch Freundschaft, Feindschaft, Geschenke, Versprechungen noch
durch andere Mittel abwendig machen lassen. Überhaupt will ich mich so führen, als es
einem treuen redlichen Gerichtsschöppen und Beisitzer eignet und gebürt und es auch
für Gott und der Obrigkeit zu verantworten mich getraue.
So war mir Gott helfe
und sein heiliges Wort durch Jesum Christum unseren Herrn. Amen
Zitierhinweis
Eid und Aufgaben eines Gerichtsschöppen. Um 1700. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_vdr_3rf_3rb