Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen einen körperlichen Eid, dass, da ich zum  Zum Begriff siehe hier.
 [Schließen]
Gerichtsschöppen
und Beisitzer allhier angenommen bin, ich die mir obliegenden Pflichten treu erfüllen will. Ich werde bei gerichtlichen Verhandlungen Acht haben, dass die Aussagen der Parteien und aller für Gericht abzuhörenden Personen nach denen mehren Meinung verschrieben und nichts zugesetzt oder abgenommen werde, bei Instruktionen, Schätzungen, Urteilsvorstellungen und anderen dergleichen mir aufzutragenden Geschäften will allemalen gewissenhaft und nach Wahrheit verfahren, die gerichtlichen Verhandlungen will ich geheim halten und von meiner Pflicht mich weder durch Freundschaft, Feindschaft, Geschenke, Versprechungen noch durch andere Mittel abwendig machen lassen. Überhaupt will ich mich so führen, als es einem treuen redlichen Gerichtsschöppen und Beisitzer eignet und gebürt und es auch für Gott und der Obrigkeit zu verantworten mich getraue.
So war mir Gott helfe und sein heiliges Wort durch Jesum Christum unseren Herrn. Amen

Zitierhinweis

Eid und Aufgaben eines Gerichtsschöppen. Um 1700. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_vdr_3rf_3rb