Publikandum.
Es ist uns die Anzeige gemacht worden, dass unsere Landbewohner ohne Konzession zum
Verkauf auf dem platten Lande Weizen- und Roggen-Brot backen und feil halten. Da aber
das Backen zum feilen Verkauf des Brotes auf dem platten Lande nicht anders erlaubt
ist, als wenn darüber vorher die vorschriftsmäßige Konzession nachgesucht und erteilt
worden, so wird allen Polizei-Behörden hierdurch aufgegeben, den Einsassen ihres
Jurisdiktions-Bezirks, welche zum Brotbacken und zum Verkauf auf dem Lande nicht
konzessioniert sind, dieses Gewerbe sofort bei Strafe der Konfiskation des Brotes zu
untersagen, und zugleich sämtl. Dorf-Schulzen genauest anzuweisen, keinem
unkonzessionierten Einwohner das gedachte Gewerbe zu gestatten, wogegen nach Allerhöchste Kabinetsorder vom 24sten Oktober 1823, daß den bannberechtig-ten Mühlenbesitzern wegen
Aufhebung des Getränke-Zwangs von Seitendes Staats eine Entschädigung nicht
geleistet werden soll.
[Schließen]§ 8 des Edikts vom 24. Oktobr. v. J. jedermann ohne Unterschied die Erlaubnis
hat, Brot vom platten Lande in die Städte auszuführen und daselbst auf alle Art feil
zu bieten.
Königsberg, den 10. Juni 1824
Polizei-Deputation der Ostpreußischen Regierung
Zitierhinweis
Publikandum, dass auf dem Land kein Brot ohne Konzession verkauft werden darf. Königsberg, 10. Juni 1824. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_w21_vns_hrb