Publikandum.

Es ist uns die Anzeige gemacht worden, dass unsere Landbewohner ohne Konzession zum Verkauf auf dem platten Lande Weizen- und Roggen-Brot backen und feil halten. Da aber das Backen zum feilen Verkauf des Brotes auf dem platten Lande nicht anders erlaubt ist, als wenn darüber vorher die vorschriftsmäßige Konzession nachgesucht und erteilt worden, so wird allen Polizei-Behörden hierdurch aufgegeben, den Einsassen ihres Jurisdiktions-Bezirks, welche zum Brotbacken und zum Verkauf auf dem Lande nicht konzessioniert sind, dieses Gewerbe sofort bei Strafe der Konfiskation des Brotes zu untersagen, und zugleich sämtl. Dorf-Schulzen genauest anzuweisen, keinem unkonzessionierten Einwohner das gedachte Gewerbe zu gestatten, wogegen nach  Allerhöchste Kabinetsorder vom 24sten Oktober 1823, daß den bannberechtig-ten Mühlenbesitzern wegen Aufhebung des Getränke-Zwangs von Seitendes Staats eine Entschädigung nicht geleistet werden soll.
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§ 8 des Edikts vom 24. Oktobr. v. J.
jedermann ohne Unterschied die Erlaubnis hat, Brot vom platten Lande in die Städte auszuführen und daselbst auf alle Art feil zu bieten.

Königsberg, den 10. Juni 1824

Polizei-Deputation der Ostpreußischen Regierung

Zitierhinweis

Publikandum, dass auf dem Land kein Brot ohne Konzession verkauft werden darf. Königsberg, 10. Juni 1824. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_w21_vns_hrb