Actum Steinort den 12. Jul. 1754
Der Schulze aus Stobben
Wilewski bringet klagend bei, dass bei
Gelegenheit der Stobbensche Schulmeister Pallasch sich in der Fischerei meliret, mithin dadurch die
Schule sehr versäumet, ihm Kläger solches vorgehalten, der Beklagte auf ihn im
Kruge sehr geschimpfet, dahero er um Satisfaktion böhte.
Beklagter
Schulmeister erwidert, wie er sich nicht besinnen kann, dass er den Kläger
geschimpfet, es müsse dann solches in Trunkenheit geschehen sein, wolle indessen
den Kläger abbitten.
Die Parteien werden dahero dahin verglichen, dass
Schulmeister den Schulzen öffentlich abbittet und verspricht, niemals mehr sich
gegen ihn zu vergessen, womit denn auch Schulze zufrieden. ut supra
Schmidt
Juditiarius
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