An E. Königl. Wohllöbl. Erbhauptamt Schönberg
Schönberg, d. 30. Juni 1814
Wider den Pächter des Vorwerks Gr. Steinersdorf, Hauptmann Herrn Butte, sehe ich mich genötigt, bei E. Königl. Wohllöbl. Erbhauptamt Schönberg folgende Klage anzubringen:
Die Instleute des Vorwerks Gr. Steinersdorf sind nach alter Gewohnheit und laut dem
beikommenden Kontrakt vom 11. Novbr. 1803 verbunden, gewisse, demselben zu alten
Zeiten angewiesene Lose der in den hiesigen Gütern vorhandenen Mühlengräben
jährlich zu räumen, und ebenso der Gutsherrschaft jährlich einen Tag
unentgeltlich zu rohden. Diesen Scharwerksdienst hat sich das hiesige Dominium
gleich andern verpachteten Vorwerken nach § 6 des beikommenden Butteschen
Pachtkontrakts vom 14. Mai 1810 auch von den Instleuten des Vorwerks Gr.
Steinersdorf vorbehalten. Der Beklagte verweigert diesen Scharwerksdienst der
gedachten Vorwerks-Instleute unter dem Einwande, dass dieselben durch solches
aus älteren Kontrakten herrührende, durch seinen Pachtkontrakt vom 14. Mai 1810
aufgehoben worden.
Da die verwehrten Scharwerksdienste jedoch zum
alleinigen Nutzen des Dominii laut Kontrakt vorbehalten werden, und durch den
Pächter, den die Leistung derselben gar nicht betrifft, nicht aufgehoben werden
können, so trage ich gehorsamst an:
den Beklagten dahin zu verurteilen, dass derselbe den der Gutsherrschaft zustehenden Scharwerksdienst seiner Vorwerks-Instleute unbedingt so nach wie vor ableisten lasse, und dass derselbe die Kosten dieses Rechtsganges allein trage.
Ich füge zu meiner Legitimation die Vollmacht des klagenden Dominii bei und bitte um Beschleunigung der Sache gehorsamst.
Weinholtz
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