Nachdemmal kurz verwichenen Tagen durch das Tabakrauchen in den Ställen das ganze
Königliche Dorf Unleserliche Stelle [...] leider Gottes ist eingeäschert worden,
und aber der gnädigen Herrschaft bekannt, dass die Knechte und Dienstboten in
ihrem Hofsitz, Vorwerken und Dörfern das Tabakrauchen nicht wohl unterlassen
wollen, ihnen dasselbe auch nicht ganz und zumal kann verwehrt werden, so hat
hierdurch gleichwohl die Hochgedachte gnädige Herrschaft die folgende Verordnung
wollen gemacht und publiziert haben, dass welcher von Dero eigenen Dienstboten
im Hofe Reichertswalde, Einfügung an dieser Stelle?
[Schließen]damit auf den Gassen oder in den Vorhäusern außer der
Stuben, ja selbst in den Küchen kein doppeltes Spiel wird angetroffen
werdenanders als in der Stallstube und in des Hofmanns Stube, von den
Dienstboten in den Vorwerken anders als in des Hofmanns Stube, und von den
Dienstboten in den Dörfern anders als in ihrer virten Stuben, und im Krüge
anders als in der großen gemeinen Stube Tabakrauchen und auch nur seinen Fuß mit
einer angesteckten Pfeife über die Schwelle setzen wird, alsofort das erste Mal
der gnädigen Herrschaft ein vierteljähriges Teil seiner Besoldung und das andere
Mal, wenn er darüber betroffen würde, die Hälfte seines ganzen Lohns sollte
verfallen sein, und dem solches anzeigen, wird von jedem Gulden den diese Strafe
ausmachen wird, ein Sechser zugewandt werden.
Denen Krügern wird hierbei auch anbefohlen, dass sie denen Fremden und Reisenden nimmer verstatten sollen, in ihren Vorhäusern auf der Bühne, zu verstehen nämlich an den Orten, wo die Ställe vorhanden und Stroh, Heu und Mist vorhanden, Tabak rauchen mögen.
Eine gleichmäßige Strafe sollen die Hofleute und Krüger, welche es gleichsam geschehen und nicht angezeigt werden haben, doppelt aber so viel, wenn sie es selbst getan würden haben, und es der gnädigen Herrschaft angebracht würde, verfallen sein.
Wenn dieses aber einen Hubenwirt, Gärtner oder Handwerker betreffe, welche man
mit Geldstrafen nicht gern drücken wolle, selbst betreffen sollte, so sollen
dieselben zwar den Sechser vom Gulden dem Anbringer entrichten, sie selbst aber
mit Von
dem polnischen postronek = Strick, Tau, Strang. Auspeitschen mit einem
Seil.
[Schließen]Postronken, Zurecht Unleserliche Stelle [...] und dergleichen
Strafen am Leibe belegt werden. Und alle diese Strafen sollen irremissibiliter
exequiret werden, und wird nimmer keinem Gnade oder Erlassung erteilt
werden.
Gleich wie auch denen Schulzen, Dorfgeschworenen und Ratleuten in denen Dörfern hiermit angedeutet wird, dass dieselben absonderlich aber diese Verordnung sollen halten und bei Vermeidung einer gleichmäßigen Strafe eines quartal- und eines halbjährigen Lohnteils, nach Befindung der Sache, solche bei der gnädigen Herrschaft angeben.
Zu mehrere Urkund und fester Haltung dieses allem, hat die Hochgräfl. Gnädige Herrschaft von dieser Verordnung so viel Exemplare lassen ausfertigen und mit dero eigenhändigen Unterschrift und Petschaft bekräftigt, dass davon eine in Dero Hofsitz gleichwie in jedem Vorwerk wird und dann ein jedem Kruge eines, gleichwie auch in denen Dörfern, alwo keine Krüge, beim Schulzen wird solches assigiret und angeschlagen werden.
Datum Reichertswalde d. 25. Mai 1717
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