Attest des Richters Meyer wegen des Untertanen Fabian Scheimann.
Nachdem ich Endes Unterschriebener Ao. 1717 von Steinort anhero als Richter gezogen und damals ein Gütchen hinter
Stawken käuflich an mich gebracht, und
ich kein Gesinde zur Fortsetzung des Ackerbaus so bald haben können, haben mir Ihro
Exzellenz, der numehro sel. H. Graf Ahasverus von
Lehndorff, einen jungen Fabian Scheiman von Stawken bei mir zu dienen
überlassen, welcher auch anfänglich sich gut angelassen. Da aber in meiner
Hinterstube einen Dreher Kluwe wohnend
gehabt, welcher ein Dieb und versoffener liederlicher Mensch war, der hat den jungen
Fabian durch Geschenke und Schmeicheleien verführt, dass er mir lederne Sielen,
beschlagene Räder mit Schienen von einer Kalesche weggestohlen und untereinander weg
praktiziert und verkauft. Wie nun dieser Diebstahl mit dem Dreher und dem jungen
Fabian Scheimann ausgekommen, hat ihn der Dreher angedroht
[Schließen]pasuadiert
wegzulaufen, so er auch getan. Kurz darauf ist der Dreher mit seinem Weibe als ein
Ein Wort unleserlich
[...] und Dieb nachgefolgt, wie ich
mich auch sehr bemüht gehabt, den Jungen aufzusuchen, da er vom H. Grafen von mir
wiedergefordert und mit vielem Verdruss schaffen sollen, aber nirgend finden können.
Als da ich mich erinnerte, dass, wie meine Frau das Jahr nach der Heil. Linde zum
Jahrmarkt gefahren, sie ihn in Eichmedien
gesehen habe. Auf diese Nachricht habe ich ihn allda aufsuchen lassen, allein er hat
sich von dort aus dem Staube gemacht und meine Frau damals musste erkannt haben. Wie
ich nun in so langer Zeit keine Nachricht von denen diebischen Läufern erhalten, als
vernehme Ein Wort unleserlich
[...], dass er unter Ihrer
Hochwohlgeboren, der Frau Generalin von
Rappen in Fritschendorf
sich aufhalten solle, und von der Frau Gräfin von
Lehndorff auf Steinort als ein Läufer wiedergefordert worden. Der
verlaufene Dieb aber solle vorgeben, dass er mir wäre geschenkt worden und aus dem
nichtigen preatext nicht wollen gefolgt werden, und gesetzt, er wäre mir geschenkt
worden, so käme er mir von Gott und Rechts wegen zu. Allein dass ist nicht geschehen,
und kann also ein jeder seinen Läufer, wo er ihn findet, mit gutem Fug und Recht
wiederfordern, so wie die Frau Generalin von Rappen kein Recht schützen kann, dann
kann der verlaufene Dieb nichts anderes sagen, als dass seine Eltern und nahe
Verwandte, so noch in den Gütern sich befinden, rechtmäßige Untertanen von den
Pristanienschen und Staffschen Gütern sein. Dass nun dieses alles, was
in diesem Attest ausgebracht worden, in der Ein Wort unleserlich
[...] Wahrheit bestehe und darüber nichts kann eingewendet werden, als
verobligen wir dieses Attest, wenn es sollte verlangt werden, mit einem körperlichen
Eide zu Bekräftigung.
Zu desto mehrerer Versicherung habe dieses mit meinem Gerichtssiegel und eigenhändiger Unterschrift kollaboriert, geschehen Lötzen, den 8. Mart. 1732.
Hermanno Meyer
judex et Not. jur. Lötzen
Zitierhinweis
Attest. Lötzen, 8. März 1732. In: Lebenswelten, Erfahrungsräume und politische Horizonte der ostpreußischen Adelsfamilie Lehndorff vom 18. bis in das 20. Jahrhundert. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2019. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_z24_jng_n3b