Urteil

In Sachen contra Meister Bartholomäus Stützer, Windmüller, erkennt ein Delegiertes Gericht Königl. Stadt Drengfurt den Akten nach für Recht.
Alldieweil Bartholomäus Stützer, Windmüller, gesteht, wie solches auch der Kontrakt vom 4. Dezembr. 1730 ausweist, dass er als Müller die Steinortsche Windmühle auf 6 Jahre angenommen, als ist selbiger Müller auch verbunden, den Kontrakt in allen Stücken zu satisfacieren und die sechs Arrende-Jahre in der Mühle zu verbleiben. Da aber Müller nebst der Steinortschen Mühle jetzo auch die Angerburgsche Mühle angenommen und die Steinortsche Mühle durch einen Werkmeister bestreiten will, ist Müller schuldig, damit Ihrer Hochgräflichen Gnaden wegen der Steinortschen Mühle nicht gefährdet(?) sein, sowohl wegen der übrigen fünftehalbjährigen Arrende-Jahre, als auch wegen etwa Ruinierung der Mühle und daraus entstehendem Schaden und Unglück, eine gültige und sichere Kaution auf zweihundert Rtlr. zu bezahlen. Ehe und bevor aber Meister Müller diese Kaution verschafft, ist er verbunden, seine Frau und Kinder, auch alles das seinige in den Steinortschen Gütern zum Unterpfand zu lassen. Sollte auch Müller diese Kaution nicht leisten und die gnädige Herrschaft zu hintergehen oder aus den Steinortschen Gütern sich wegzumachen suchen, ist die gnädige Herrschaft befugt, diesen Müller als einen Läufer zu verfolgen und zu arrestieren. Da auch Müller überwiesen worden, dass er in der Angerburgschen Mühle gegen gemeines Volk und Bauersleute ungebührliche Redensarten geführt und dadurch seinen schuldigen Respekt nicht observiert, da auch der Staketenzaun   Unleserliche Stelle [...] nicht verfertigt und die Mühle negligiert, dass vieles Hofgetreide in fremden Mühlen hat müssen gemahlen werden, so sich zwar des   Unleserliche Stelle [...] Berechnung auf 4 Rtlr. 11 Gr. an Mahlgeld beträgt und Müller zu restituieren schuldig, auch öfters fremde Getreide dem Hofgetreide fürgezogen, als wird Müller   Unleserliche Stelle [...] auf zehn Floren Strafe an die Rosengartensche Kirche und zu Bezahlung der Gerichts-Sporteln kondemniert mit der Verwarnung, in das Künftige seinen Kontrakt in allen Stücken besser zu observieren und sich so aufzuführen, als einem ordentlichen Müller eignet und gebührt. Die Müllersche aber soll ihre importune und üble Aufführung mit dreitägiger Turmstrafe bei Wasser und Brot büßen. W. R. [...]

Johann   Unleserliche Stelle [...] Richter
Johann Andreas Borchert
Stadtschreiber

Zitierhinweis

Urteil gegen den Windmüller Bartholomäus Stützer wegen Nichterfüllung seines Vertrages. Steinort, 9. Oktober 1732. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_zh5_vhq_wsb