Urteil
In Sachen contra Meister Bartholomäus
Stützer, Windmüller, erkennt ein Delegiertes Gericht Königl. Stadt
Drengfurt den Akten nach für Recht.
Alldieweil Bartholomäus Stützer, Windmüller,
gesteht, wie solches auch der Kontrakt vom 4. Dezembr. 1730 ausweist, dass er als
Müller die Steinortsche Windmühle auf 6 Jahre angenommen, als ist selbiger Müller
auch verbunden, den Kontrakt in allen Stücken zu satisfacieren und die sechs
Arrende-Jahre in der Mühle zu verbleiben. Da aber Müller nebst der Steinortschen
Mühle jetzo auch die Angerburgsche Mühle angenommen und die Steinortsche Mühle durch
einen Werkmeister bestreiten will, ist Müller schuldig, damit Ihrer Hochgräflichen
Gnaden wegen der Steinortschen Mühle nicht gefährdet(?) sein, sowohl wegen der übrigen fünftehalbjährigen
Arrende-Jahre, als auch wegen etwa Ruinierung der Mühle und daraus entstehendem
Schaden und Unglück, eine gültige und sichere Kaution auf zweihundert Rtlr. zu
bezahlen. Ehe und bevor aber Meister Müller diese Kaution verschafft, ist er
verbunden, seine Frau und Kinder, auch alles das seinige in den Steinortschen Gütern
zum Unterpfand zu lassen. Sollte auch Müller diese Kaution nicht leisten und die
gnädige Herrschaft zu hintergehen oder aus den Steinortschen Gütern sich wegzumachen
suchen, ist die gnädige Herrschaft befugt, diesen Müller als einen Läufer zu
verfolgen und zu arrestieren. Da auch Müller überwiesen worden, dass er in der
Angerburgschen Mühle gegen gemeines Volk und Bauersleute ungebührliche Redensarten
geführt und dadurch seinen schuldigen Respekt nicht observiert, da auch der
Staketenzaun Unleserliche Stelle [...] nicht verfertigt und die Mühle negligiert,
dass vieles Hofgetreide in fremden Mühlen hat müssen gemahlen werden, so sich zwar
des Unleserliche Stelle [...] Berechnung auf 4 Rtlr. 11 Gr. an Mahlgeld beträgt und
Müller zu restituieren schuldig, auch öfters fremde Getreide dem Hofgetreide
fürgezogen, als wird Müller Unleserliche Stelle [...] auf zehn Floren Strafe an die
Rosengartensche Kirche und zu Bezahlung der Gerichts-Sporteln kondemniert mit der
Verwarnung, in das Künftige seinen Kontrakt in allen Stücken besser zu observieren
und sich so aufzuführen, als einem ordentlichen Müller eignet und gebührt. Die
Müllersche aber soll ihre importune und üble Aufführung mit dreitägiger Turmstrafe
bei Wasser und Brot büßen. W. R. [...]
Johann Unleserliche Stelle [...] Richter
Johann Andreas Borchert Stadtschreiber
Zitierhinweis
Urteil gegen den Windmüller Bartholomäus Stützer wegen Nichterfüllung seines Vertrages. Steinort, 9. Oktober 1732. In: Die Spiegelung neuzeitlich-bäuerlicher Lebenswelten in den Akten ostpreußischer Gutsarchive. Bearbeitet von Gaby Huch. Herausgegeben an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 2021-2023. URL: https://lebenswelten-digital.bbaw.de/dokumente/detail_doc.xql?id=lehndorff_zh5_vhq_wsb