Sämtliche, zu den hiesigen Gütern gehörigen Instleute sind hier heute gegenwärtig, um den jetzigen Zeitverhältnissen gemäß mit dem Tagelohn und den übrigen Leistungen festgestellt zu werden. Es wird daher folgender Contract zwischen der Gutsherrschaft und den Instleuten verhandelt und geschlossen.
1.
Erhält der Mann das Jahr über von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang 3
Sgr. und
das Weib das ganze Jahr hindurch von Sonnenaufgang bis
Sonnenuntergang 2 Sgr. an Tagelohn.
Von sämtll. gearbeiteten Tagen werden
bei der Berechnung
6 Tage dem Mann und
6 Tage dem Weib als Scharwerk
abgezogen.
2.
Muss ein jeder 5 Sechstel(?) Holz halb hart und halb weich für den bestimmten Satz
von 6 Sgr. pr. Sechstel schlagen, wo und wann nachdem es die Wirtschaft zulässt
muss ihnen gleich viel gelten.
3.
Pferde zu halten wird nicht erlaubt, sondern es tragen noch im Sommer die
Leute das Brennholz nach Haus. Im Winter fahren sie Unleserliche Stelle [...]
auf Handschlitten oder gegen angemessene Vergütung mit dem herrschaftlichen
Gespann, wem es nachgegeben wird, ein Pferd zu halten, der muss selbiges von der
Herrschaft brauchen lassen so oft es nötig.
4.
Wird ferner bestimmt, das Mittags gewöhnlich 1. Stunde und frühstens 3/4
Stunde, außer im August, Mittag 1/2 Stunde gehalten werden kann, und wer zu spät
lommt mit 1 Sgr.für jede versäumte 1/4 Stunde bestraft wird.
5.
Ist jeder verpflichtet, so oft er notgedrungen zu Hause zu bleiben, sich
die Erlaubnis hierzu zu erbitten, ansonsten ihm ein doppeltes Taglohn als Strafe
angerechnet wird, überhaupt muss nicht allein der Mann, sondern auch das Weib
nicht allein zu rechter Zeit, sondern so, wie sie bestellt werden, ohne
Widerrede zur Arbeit kommen, denn nur wirkliche Krankheit kann das Ausblieben
entschuldigen.
6.
An jährlichen Abgaben sind zur herrschaftl. Kasse zu entrichten:
- 2 Rt. vom Wohnungs- und Garten-Wirte
- 2 Rt. für den Morgen
- 2 Rt. 10 Gr. an Holz-Geld
- 2 Rt. 20 Gr. für 1 Fuder Heu, so sich ein jeder selbst aufmachen muss
- 12 Sgr. an Kopfschoss pro Person
- 12 Sgr. für 1 Vieh
- 1 Sgr. für 1 Schwein
16 Sgr. für 1 Kuh ,
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an Schoss |
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an Weidegeld |
wird aber berechnet, das noch diesen Sätzen nur 1 Kuh sowie 2 Schweine zu halten erlaubt ist, darüber darf niemand halten
Gänse werden gar nicht zu halten erlaubt, auf dem Vorwerker wo es noch geschieht, wird bestimmt, das statt dem Unleserliche Stelle [...] von 4 die 5. Gans in den Hof geliefert wird, übrigens darf aber nicht mehr als 2 alte Gäns eincl. dem Ganter gehalten werden dauert bis Martini 1828 und hört dann auf.
7.
Die Hüter dürfen beim Brauer bleiben wie früher, dafür erhält ein jeder
1/2 Tonne Unleserliche Stelle [...] als Entschädigung.
8.
Nicht minder ist ein jeder verpflichtet, sich des Nachts beim Unleserliche Stelle [...]hüten der Ochsen zu gestellen, und muss auch für jeden
etwa verübten Schaden aufkommen.
9.
Bei Bearbeitung des Flachses wird folgendes festgestellt.
1. Das
Ziehen geschieht nach der Aussaat und wird auf jeden Zinser 1/2 St. Aussaat
gerechnet, was beim Säen gehörigt abgesteckt werden soll, und welches für vollen
Tagelohn gerechnet wird.
2. Das Hecheln und Auswässern sowie das Spreiten
geschieht wie gewöhnlich, jedoch mit mehr Fleiß.
3. Für eine volle Stube zu
brechen werden 1 2/3 Sgr. oder 3 Unleserliche Stelle [...] Groschen bezahlt und
4. für 1 Stein ungeschwungenen Flachs wie ausgeschwungenen werden 3 Sgr.
bezahlt.
Übrigens wird noch bemerkt, das ein jeder gleich an Bünden
schwingen muss, weil nach der Unleserliche Stelle [...] per Bünder, welche
Steinweise abgewogen, die Repartition gemacht wird, wie viel Bunde ein jeder zu
schwingen hat, wer also weniger schwingt, dem werden5 Sgr. p. Bund abgerechnet
und dem, der mehr geschwungen, 5 für jedes Bund zu gut gerechnet.
10.
Wenn das bisher übliche 1/4 Schock Garn, was ein jeder spinnen muss,
nicht verlangt wird, so werden hierfür 20 Sgr. bezahlt.
11.
bleibt auch das bisher übliche Garten-Scharwerk feststehen und soll auch
der Vorwerker, wo dies nicht geleistet wird, durch andere Arbeit abgegangen
werden, und besteht in 3 Unleserliche Stelle [...].
12.
Nicht minder ist ein jeder verpflichtet, sich zu allen Wolfs- und Unleserliche Stelle [...]-Jagden zu gestellen.
13.
müssen alle Königl. Kirchen- und Schulabgaben, die jetzo bestehen, und
dem allgemeinen noch aufgelegt werden, von einem jeden getragen und geleustet
werden, noch wird
14.
wenn der Dröscher anfängt, einem jeden Instmann zur Pflicht gemacht,
gehörig rein zu dröschen, weil sonsten ein Abzug des Verdienst stattfindet,
desgleichen recht zeitig auf die Scheune zu kommen, damit zur Zeit ausgedroschen
wird. Als Dröscherverdienst wird der elfte Scheffel des Getreides Unleserliche Stelle [...] gegeben, außerdem aber nichts. Schließlich wird noch
bemerkt, dass ein jeder als guter Christ handle, und jeden Schaden und Nachteil,
so viel in seinen Kräften steht, von der Herrschaft anzuwenden suchen und falls
es nötig, sogleich von allem Anzeige zu machen.
15.
Mehr war nicht zu Unleserliche Stelle [...], und es wird daher dieser
Kontrakt noch jedem derselben deutlich vorgelesen, unterschrieben und
unterzeichnet, nachdem zuvor festgestellt, dass im Winter wöchentlich nur 1 Holz
lang gehalten werden soll.
Reichertswalde den 20. März 1825
B Unleserliche Stelle [...]
Vorstehender Kontrakt von allen Instleuten, und von die Bauern Lechner, Böttcher, Unleserliche Stelle [...] und Liedtke angenommen, die auch die Frei Unleserliche Stelle [...] erhalten. B.
Zitierhinweis