Hoffiskal Kirschkopff an Ernst Ahasverus Heinrich Graf von Lehndorff. Königsberg, 25. Februar 1785
Er habe dem Arrendator Haefen den Pachtkontrakt für Landkeim auf drei Jahre
verlängert.
Auch könne ihn sein Schwiegersohn, der mit vielem
Beifall in Holstein gewirtschaftet hat, wenn sich seine Gesundheit
verschlechtere, ersetzen. Es sei besser, die Landkeimschen Güter weiter zu verpachten, als einen
Administrator einzusetzen ohne sicher zu sein, einen tüchtigen
Administrator zu bekommen. Der alte Haefen sei ein
tüchtiger und ordentlicher Wirt, ehrlich, und er gehe mit den Leuten so um,
dass sie zu Klagen keine Ursache haben. Es sei aber
eine außerordentlich bösartige race von Menschen in denen Landkeimschen Gütern. Keiner will sich
an Ordnung gewöhnen, und dieses rühret noch von der Zeit der alten Puschke her, die mit allen
Untertanen verwandt war und nicht die allergeringste Autorität
hatte. Zur Lieferung von Brot könne er Haefen nicht verpflichten. - Der verstorbene
Graf von Wallenrodt habe sich
das Recht angemaßt, über Willkühnen zu testieren, was im Widerspruch zu dem
1695 von dem Landhofmeister Johann Ernst von Wallenrodt festgesetzten Testament steht. Demnach müsse
Willkühnen an
Maria Louisa von Wallenrodt als dessen Tochter fallen.
Lehndorff bzw. dessen Mutter werden
einige Ansprüche auf diese Erbschaft machen können.