Hoffiskal Kirschkopff an Ernst Ahasverus Heinrich Graf von Lehndorff. Königsberg, 25. Februar 1785
Er habe dem Arrendator Haefen den
Pachtkontrakt für Landkeim auf drei
Jahre verlängert.
Auch könne ihn sein Schwiegersohn, der mit vielem Beifall in Holstein
gewirtschaftet hat, wenn sich seine Gesundheit verschlechtere, ersetzen.
Es sei besser, die Landkeimschen Güter
weiter zu verpachten, als einen Administrator einzusetzen ohne sicher zu sein, einen
tüchtigen Administrator zu bekommen. Der alte Haefen
sei ein tüchtiger und ordentlicher Wirt, ehrlich, und er gehe mit den Leuten so um,
dass sie zu Klagen keine Ursache haben. Es sei aber eine
außerordentlich bösartige race von Menschen in denen Landkeimschen Gütern. Keiner will sich an
Ordnung gewöhnen, und dieses rühret noch von der Zeit der alten Puschke her, die
mit allen Untertanen verwandt war und nicht die allergeringste Autorität
hatte. Zur Lieferung von Brot könne er Haefen nicht verpflichten. - Der
verstorbene Graf von Wallenrodt habe
sich das Recht angemaßt, über Willkühnen zu testieren, was im Widerspruch zu dem 1695
von dem Landhofmeister Johann Ernst von Wallenrodt festgesetzten Testament steht. Demnach müsse Willkühnen an
Maria Louisa von Wallenrodt als
dessen Tochter fallen.
Lehndorff bzw. dessen Mutter werden
einige Ansprüche auf diese Erbschaft machen können.