Das Bauernerbe des Christoph Herrmann wird an dessen Sohn übergeben. Reichertswalde, 20. Dezember 1784

Der Bauer Christoph Hermann zu Reichertswalde, der aus Altersgründen seinem Hof nicht mehr vorstehen kann, hat die Herrschaft darum gebeten, den Hof seinem ältesten Sohn Johann zu übergeben. Die Herrschaft hat dem zugestimmt. Mit dem Schulzen und dem Gerichtsgeschworenen von Silberbach sowie dem Dorfgeschworenen von Reichertswalde wird die Abnahme vom alten und die Übergabe an den neuen Wirt vollzogen. Zum Erbe gehören drei Hufen. Nach dem Besatzbrief vom 7. Dezember 1772 werden die Bestände an Korn, Gerste, Hafer, Erbsen, Leinsamen und Flachs, an Viktualien, an Futter, an Gebäuden, Pferden und Vieh, an Geschirr und Hausgeräten aufgenommen. Die Aufnahme ergibt einen Wert-Überschuss von 106 Gulden 13 Gr. die der neue dem alten Wirt zu zahlen hätte, die der alte Wirt jedoch nur allmählich und „nach Bedürfnis zu seinem Unterhalt‟ fordert, „welche Erklärung der neue Wirt mit kindlichem Dank annimmt‟. Das Ausgedinge, dass der abgehende Wirt auf Lebenszeit erhält, wird bestimmt. Nachdem dem neuen Wirt „der Segen Gottes zu seiner Wirtschaft gewünscht und derselbe zu einer ordentlichen Wirtschaft angewiesen, besonders, dass er die Gebäude und Acker gehörig erhalte und nutze, auch mit dem Herrschaftlichen Besatz gut und wirtschaftlich umgehe und die Pferde nicht mit Jahrmarkts-, Salz- und besonders verbotenen Holzfuhren abfahre‟, ist der Besitzwechsel vollzogen. Zu den baren Abgaben des neuen Wirtes gehören neben dem General-Huben-Schoss, den die Dorfschaft jährlich in acht Terminen mit 480 Fl. entrichten muss, 56 Gulden Zins, 10 Gr./Hube Gerichts- und 3 Gr./Hube Armengeld sowie der Decem für die Kirche in Silberbach. Zudem hat er jährlich 2 Grashühner oder eine Gans in den Hof zu liefern und eine Mandel Garn zu spinnen. Das zu leistende Scharwerk hat er wie alle Bauern in Reichertswalde zu leisten, d. h., er muss, „so oft es bestellt wird‟, Knecht und Magd von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends im Sommer, von 8 Uhr morgens bis 7 Uhr abends im Winter, sowie bei anstehenden Bauten und zum Flachsziehen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang und zu anderer Flachsarbeit, wohin sie bestellt werden, schicken. Auch die Fuhren muss er vierspännig, wann und wohin sie bestellt werden, leisten. Im Vorwerk hat er Mist-, Mühlen- und andere Fuhren zu leisten, in den Saatfeldern 10 Schfl. Getreide mit seinem Gespann einzuackern und die festgesetzte Anzahl Viertel Holz zu schlagen und anzufahren, auch muss er bei Bauholzfuhren helfen. Seine und die gemeinschaftlichen Zäune hat er zu unterhalten. Bei Getreidefuhren der Herrschaft in die Städte oder in Misswachsjahren bei Ankäufen hat er Fuhren zu leisten. Er hat sich an den Jagden, Nachtwachen, der Unterhaltung des schwarzen Weges zum Vorwerk Inrücken, und „zu allem dem, was andere Bauern hier in Reichertswalde bishero getan und zu tun schuldig sind‟, zu beteiligen. Auch zu den gegenwärtigen außergewöhnlichen Lasten des Festungsbaus muss er seinen Anteil in Geld und durch Stellung von Arbeitern leisten. Er hat sich nach der Willkür und Dorfordnung zu richten und alles öffentliche Scharwerk zur Verbesserung der Wege, Brücken, Mühlen, Kirchen und Schulbauten zu leisten, das „Willkür-Gebet und Schemper-Bier mithalten‟ und bei allen Dorf-Pflichten zu helfen. Insofern er allen Pflichten nachkommt, versichert ihm die Herrschaft, dass er „in ruhigem Besitz seines Erbes gelassen wird‟ und in allen Unglücksfällen auf die Unterstützung der Herrschaft rechnen kann. Nach Verlesung des Rezesses wird er von allen Seiten gezeichnet, wobei der alte und der neue Wirt und die oben genannten Zeugen mit xxx zeichnen. Friedrich Leopold Graf zu Dohna unterzeichnet und besiegelt den Besatzbrief am 15. Januar 1785.

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