Johann Friedrich Flottwell an Ernst Ahasverus Heinrich Graf von Lehndorff.
Insterburg, 6. Juni 1801
Betr. Gumboldtsche Prozess-Sache und Engelsteinscher Krugverlag.
Der Engelsteinsche Krug hat ein Privileg zum auswärtigen Debit. Nur der Fiskus
kann jemandem innerhalb der „Bannmeile“ den Bier- und Branntweinverlag
untersagen. Da Rosenstein nur ½ Meile von Engelstein entfernt liegt, steht dem
Engelsteinschen Krug das Recht der Bannmeile zu. Rosenstein steht deshalb das
Recht des Krugverlags nicht zu, zumal es kein Privileg dafür besitzt.