Johann Friedrich Flottwell an Ernst Ahasverus Heinrich Graf von Lehndorff.
Insterburg, 6. Juni 1801
Betr. Gumboldtsche Prozess-Sache und Engelsteinscher Krugverlag.
Der Engelsteinsche Krug hat ein Privileg zum auswärtigen Debit. Nur der Fiskus kann
jemandem innerhalb der „Bannmeile“ den Bier- und Branntweinverlag untersagen. Da
Rosenstein nur ½ Meile von Engelstein
entfernt liegt, steht dem Engelsteinschen Krug das Recht der Bannmeile zu. Rosenstein
steht deshalb das Recht des Krugverlags nicht zu, zumal es kein Privileg dafür
besitzt.